Norm
AktG §92ffRechtssatz
Ein in der Satzung - und gleichlautend in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates - vorgesehenes Dirimierungsrecht "bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung" bewirkt auch bei der Feststellung des Zustimmungsgrades der Aktionärsvertreter im Sinne des § 110 Abs 3 Satz 4 ArbVG die Mehrheit (hier stimmten drei der sechs Aktionärsvertreter, darunter der Aufsichtsrats-Vorsitzende, für die Bestellung des Vorstandes, sohin die Mehrheit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102111Dokumentnummer
JJR_19960530_OGH0002_0020OB00556_9500000_001