RS OGH 1996/5/31 7Rs163/96h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1996
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Norm

ASGG §2
ZPO §333 Abs1

Rechtssatz

Die Ladung eines informierten Vertreters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt keine ordnungsgemäße Ladung eines Zeugen im Sinn des § 333 Abs.1 ZPO dar, sodaß bei Ausbleiben des informierten Vertreters keine Ordnungsstrafe verhängt und kein Kostenersatz ausgesprochen werden kann.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 27 Kt 238/03. Diese ist nunmehr unter RW0000592 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000113

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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