Norm
ASGG §2Rechtssatz
Die Ladung eines informierten Vertreters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt keine ordnungsgemäße Ladung eines Zeugen im Sinn des § 333 Abs.1 ZPO dar, sodaß bei Ausbleiben des informierten Vertreters keine Ordnungsstrafe verhängt und kein Kostenersatz ausgesprochen werden kann.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 27 Kt 238/03. Diese ist nunmehr unter RW0000592 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000113Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021