RS OGH 1996/6/3 13Bkd1/96, 15Bkd2/06, 15Bkd4/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1996
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 D
DSt 1990 §3

Rechtssatz

Das geschriebene Wort und die Sprache des Anwaltes sind dessen nach außen dringenden Angriffsmittel und Verteidigungsmittel, an deren Verwendung ein besonderes Maß an Sorgfalt angewandt werden muss und kann eine diffamierende Schreibweise jedenfalls nicht als eine Bagatelle abgetan werden, weshalb das Institut der mangelnden Strafwürdigkeit nicht zur Anwendung kommen kann.

Entscheidungstexte

  • 13 Bkd 1/96
    Entscheidungstext OGH 03.06.1996 13 Bkd 1/96
  • 15 Bkd 2/06
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 15 Bkd 2/06
  • 15 Bkd 4/09
    Entscheidungstext OGH 09.11.2009 15 Bkd 4/09

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101396

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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