Norm
DSt 1990 §1 Abs1 DRechtssatz
Das geschriebene Wort und die Sprache des Anwaltes sind dessen nach außen dringenden Angriffsmittel und Verteidigungsmittel, an deren Verwendung ein besonderes Maß an Sorgfalt angewandt werden muss und kann eine diffamierende Schreibweise jedenfalls nicht als eine Bagatelle abgetan werden, weshalb das Institut der mangelnden Strafwürdigkeit nicht zur Anwendung kommen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101396Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009