Norm
MRG §30 Abs2 Z5 CRechtssatz
Eine eigene Dienstwohnung, die dem Eintrittswerber im Zeitpunkt des Todes des Mieters einer aufgekündigten Wohnung tatsächlich zur Verfügung steht (hier: eine Hausbesorgerdienstwohnung), ist bei aufrechtem Dienstverhältnis als rechtlich gleichwertige Wohnmöglichkeit anzusehen; es liegt demnach am Eintrittswerber, zu behaupten und zu beweisen, daß mit dem Verlust der Dienstwohnung in absehbarer Zeit zu rechnen sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103816Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008