Norm
SGG §12Rechtssatz
Der Behauptung relativer Ungefährlichkeit von Haschisch steht die Tatsache entgegen, daß auch bei sogenannten weniger harten Drogen die besondere Gefahr gerade darin liegt, daß üblicherweise im Wege über sie der Einstieg in die gefährlicheren harten Drogen erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099256Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0110OS00014_9600000_001