TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/1 2000/12/0150

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §247f Abs2 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §247f Abs2 Z1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §247f Abs4 idF 1999/I/127;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Ing. Mag. arch. H in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 13. März 2000, Zl. 411.695/2-I/A/5/2000, betreffend Überleitung nach § 247f Abs. 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde nach Abschluss seines Architekturstudiums (Erwerb des akademischen Grades Mag. arch. am 25. Juni 1980) mit Bescheid vom 24. November 1980 auf Antrag des Professorenkollegiums der Akademie der bildenden Künste Wien auf die Planstelle eines Hochschulassistenten an der Meisterschule für Architektur (ordentlicher Hochschulprofessor P.) für die Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 30. November 1982 ernannt. Nach mehreren Wiederbestellungen und der Ernennung zum Oberassistenten wurde er mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 1988 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1988 in ein dauerndes Dienstverhältnis übergeleitet.

Mit Schreiben vom 14. Jänner 2000 beantragte er die Überleitung in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren nach § 247f BDG 1979. Dem Anbringen legte er die Aufstellung der von ihm ausgeübten Lehrtätigkeiten bei. Der mittlerweile emeritierte Architekturprofessor P. bestätigte am 17. Jänner 2000, dass der Antragsteller während seiner Meisterschulzeit in den Jahren 1988 bis zu seiner Emeritierung im Jahr 1996 im zentralen künstlerischen Fach (Architekturentwurf) in der Studienrichtung Architektur eigenständige und selbständige Tätigkeit "als Lehre" im Umfang von 15 Wochenstunden für die jeweils gesetzlich vorgeschriebenen 8 Entwurfsprojekte durchgeführt habe. H. (der Beschwerdeführer) sei während dieser Zeit eine wichtige, im zentralen Bereich der Meisterschule tätige Lehrpersönlichkeit gewesen. Seine Arbeit habe einen Teil der erfolgreichen Tätigkeit der Meisterschule dargestellt.

In der Sitzung vom 18. Jänner 2000 bejahte das Akademiekollegium der Akademie der bildenden Künste Wien die Lehrtätigkeit im zentralen künstlerischen Fach, verneinte jedoch deren Selbständigkeit, weil hiefür eine Beauftragung durch das zuständige Organ der Akademie der bildenden Künste Wien erforderlich gewesen wäre, die zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei.

Am 11. Februar 2000 fasste die belangte Behörde zusammen, dass der Beschwerdeführer an der Akademie der bildenden Künste Wien an den Meisterschulen für Architektur im zentralen künstlerischen Fach gelehrt habe. Es handle sich bei seiner Tätigkeit jedoch um eine "verantwortliche Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen eines ordentlichen Universitätsprofessors". Bei dieser Form der Lehrtätigkeit sei der Assistent rechtlich nicht Leiter der Lehrveranstaltung. Daher habe auch das Akademiekollegium der Akademie der bildenden Künste Wien in seiner Sitzung vom 18. Jänner 2000 die im § 247f Abs. 2 und 4 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 1999 geforderte "selbständige Lehrtätigkeit in einem zentralen künstlerischen Fach" im Beurteilungszeitraum als nicht gegeben erachtet und das Ansuchen auf Überleitung nicht befürwortet. Sie räumte dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit ein, bis 21. Februar 2000 eine Stellungnahme abzugeben.

In seiner Eingabe vom 17. Februar 2000 strich der Beschwerdeführer neuerlich heraus, dass alle Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle, insbesondere die selbstständige Lehrtätigkeit, erfüllt seien (wurde näher ausgeführt).

Der Rektor der Akademie der bildenden Künste Wien gab hiezu am 21. Februar 2000 eine Stellungnahme ab, in der er auf die Richtigkeit der bisherigen Vorgangsweise des Akademiekollegiums hinwies. Die Tatsachenbehauptung (des Beschwerdeführers), dass dieses seine selbständige Tätigkeit im zentralen künstlerischen Fach Architekturentwurf bestätigt habe, sei unrichtig. Vielmehr habe es eine solche mit der Begründung, dass dafür eine Beauftragung durch das zuständige Kollegialorgan der Akademie der bildenden Künste Wien erforderlich gewesen, aber nicht erfolgt sei, verneint. Die verantwortliche Mitwirkung setze jedenfalls nicht zwingend die gleichzeitige physische Präsenz des Meisterschulleiters im selben Raum voraus.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Ansuchen gemäß § 247f Abs. 2 Z 1 BDG 1979 "keine Folge".

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der maßgebenden Rechtslage führte sie (zusammengefasst) begründend aus, das Akademiekollegium der Akademie der bildenden Künste Wien habe in der Sitzung vom 18. Jänner 2000 das Vorliegen einer Lehrtätigkeit im zentralen künstlerischen Fach "Architekturentwurf" bestätigt, jedoch gleichzeitig das Vorliegen einer selbstständigen (Hervorhebung im Original) Lehrtätigkeit in einem zentralen künstlerischen Fach als nicht gegeben festgestellt. Es sei also nur eine verantwortliche Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen eines ordentlichen Universitätsprofessors vorgelegen, die jedenfalls nicht zwingend die gleichzeitige physische Präsenz des Meisterschulleiters im selben Raum voraussetze. Das zuständige Kollegialorgan zur Prüfung des vorliegenden Ansuchens sei an der Akademie der bildenden Künste Wien das Akademiekollegium. Der Gesetzgeber schreibe nicht vor, in welcher Form das diesbezügliche Verfahren vor sich zu gehen habe. Die Willensbildung des genannten Kollegialorgans sei nach den vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar.

Gemäß § 52 Abs. 1 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 in der während des für die Überleitung relevanten Zeitraums geltenden Fassung dienten Meisterschulen der Kunstlehre und der Erschließung der Künste in einem künstlerischen (künstlerischwissenschaftlichen) Fach in seinem gesamten Umfang oder in einem selbstständigen Teilgebiet eines solchen Faches. Gemäß § 52 Abs. 2 leg. cit. obliege die Leitung der Meisterschulen den für die betreffenden Fächer ernannten ordentlichen Hochschulprofessoren oder, wenn dies aus künstlerischen oder pädagogischen Gründen erforderlich sei, auch einem Gastprofessor. Die Erteilung von selbstständigem Unterricht in einem zentralen künstlerischen Fach durch einen Universitätsassistenten könne in jedem Fall nur auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung oder nach Autorisierung durch die zuständige akademische Behörde erfolgen. Jeder andere selbstständige Unterricht im zentralen künstlerischen Fach entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei daher für die Überleitung in die Verwendungsgruppe der ordentlichen Universitätsprofessoren nicht heranzuziehen.

Die hier vorliegende verantwortliche Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen entspreche nicht einer selbstständigen Lehrtätigkeit eines ordentlichen Universitätsprofessors. Leiter einer Lehrveranstaltung zu sein bedeute, eigenverantwortlich zu unterrichten, die Leistung der Studierenden allein und eigenverantwortlich zu überprüfen und Zeugnisse über die Leistungen auszustellen. Der Darstellung des Beschwerdeführers, dass das Akademiekollegium seine "völlig selbstständige Lehre" in einem zentralen künstlerischen Fach bestätigt hätte, könne nicht gefolgt werden, als das genannte Kollegialorgan in seiner Sitzung vom 18. Jänner 2000 zwar die nachweisliche Lehrtätigkeit in einem zentralen künstlerischen Fach, nicht jedoch eine selbstständige Lehrtätigkeit im relevanten Zeitraum bestätigt habe. Da diese Voraussetzung nach § 247f Abs. 2 Z 1 BDG 1979 nicht erfüllt sei, sei dem Antrag auf Überleitung keine Folge zu geben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Überleitung in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren verletzt und bringt dazu vor, er habe das zentrale künstlerische Fach Architekturentwurf eigenverantwortlich und selbstständig unterrichtet. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend damit auseinander gesetzt, inwieweit ihm bei seinen Lehrveranstaltungen Vorgaben gemacht worden seien, die über die allgemein gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen hinausgingen, inwieweit er angeleitet oder überwacht worden sei und wie hinsichtlich der Benotung vorgegangen worden sei. Der Hinweis darauf, dass es sich bei seiner Tätigkeit "nach den Angaben der Akademie der bildenden Künste Wien um eine verantwortliche Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen" gehandelt habe, sei untauglich, weil darin nur die Wiedergabe einer fremden Rechtsmeinung liege, die eigene Tatsachenfeststellungen nicht ersetzen könne. Solche seien der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen. Dazu komme, dass ihm zu den entscheidungswesentlichen Tatsachengrundlagen auch nicht das notwendige Parteiengehör eingeräumt worden sei. Inhaltlich wäre dabei zu berücksichtigen gewesen, dass die bloße Befolgung von Dienstaufträgen (über die Abhaltung einer Lehrveranstaltung), wozu jeder weisungsgebundene Beamte gehalten sei, am Vorliegen einer selbstständigen Lehrtätigkeit nichts ändere. Die Rechtsansicht, eine selbstständige Lehrtätigkeit wäre ohne die erforderliche Autorisierung unbeachtlich, widerspreche damit dem Gesetz.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten dem Sachverhalt, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/12/0159, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Aus den dort genannten Gründen (Unmaßgeblichkeit der bloß "verantwortlichen Mitwirkung" eines Universitätsassistenten bzw. Hochschulassistenten an einer das ZKF betreffenden Lehrveranstaltung eines Universitätsprofessors bzw. Hochschulprofessors ohne formalisierten Betrauungsakt des auch für Habilitations- bzw. Berufungsverfahren als Kollegialorgan zuständigen Akademiekollegiums während des im § 247f Abs. 2 BDG 1979 vorgesehenen Beobachtungszeitraums) war auch die Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Im Unterbleiben ergänzender Beweisaufnahmen zur - rechtlich unmaßgebenden - tatsächlichen Handhabung der "verantwortlichen Mitwirkung" des Beschwerdeführers an Lehrveranstaltungen im ZKF liegt kein relevanter Verfahrensmangel.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 1. Juli 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120150.X00

Im RIS seit

12.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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