Norm
StVG §126Rechtssatz
Der Freigang dient nicht nur den Interessen des Strafgefangenen, der in geeigneter Weise auf seine Entlassung vorbereitet werden soll, sondern auch dem Ziel eines geordneten und möglichst effizienten Strafvollzugs und demnach der Erfüllung der den Strafvollzugsbehörden übertragenen Aufgaben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104353Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB00027_9500000_004