RS OGH 1996/6/4 11Os5/96, 14Os133/99, 11Os168/08b, 17Os40/14g (17Os41/14d), 11Os69/16f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1996
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Norm

StGB §41

Rechtssatz

Außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB kommt die als Korrektiv von im Einzelfall zu hohen Mindeststrafdrohungen bei untergeordneten Beteiligungsformen oder in Fällen atypisch leichter Verwirklichung schwerer und deshalb mit strengen Mindeststrafdrohungen versehener Straftatbestände in Frage.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 5/96
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 11 Os 5/96
  • 14 Os 133/99
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 14 Os 133/99
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Der Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung insbesondere durch seine ersten niederschriftlichen Angaben von der Polizei erweist sich wegen der in der Folge aufgestellten Behauptung eines Putativrücktritts vom Versuch als nicht wesentlich. Seiner mentalitätsbedingten Erregung über die Beendigung einer langjährigen Beziehung und dem Umstand, dass die Tat letztlich für das ausersehene Opfer ohne Folgen blieb, wurde ohnehin durch Ausmessung der Mindeststrafe Rechnung getragen. Die schlechthin unbegreifliche Härte, einen völlig Unbekannten nur wegen der Freundschaft zur früheren Lebensgefährtin des Angeklagten töten lassen zu wollen, während dieser selbst einen Karibikurlaub genießt, von wo er eine textlich vorgefertigte Alibiansichtskarte an jene versenden will, steht einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe und damit der Anwendung außerordentlicher Strafmilderung entgegen. (T1)
  • 11 Os 168/08b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 11 Os 168/08b
  • 17 Os 40/14g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2014 17 Os 40/14g
    Vgl
  • 11 Os 69/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 11 Os 69/16f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102152

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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