Norm
StGB §41Rechtssatz
Außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB kommt die als Korrektiv von im Einzelfall zu hohen Mindeststrafdrohungen bei untergeordneten Beteiligungsformen oder in Fällen atypisch leichter Verwirklichung schwerer und deshalb mit strengen Mindeststrafdrohungen versehener Straftatbestände in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102152Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016