Norm
SGG §12 Abs1 IHRechtssatz
Die Annahme einer besonderen Verwerflichkeit der "Gewinnabsicht" wegen der Größe der eingeführten Suchtgiftmenge mit der hieraus resultierenden (abstrakten) Gemeingefahr als Erschwerungsgrund bewirkt einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102165Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0110OS00179_9500000_001