Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Der Empfänger eines Ladeguts kann auch direkt - und ohne Abtretung der Ansprüche des vom Absender beauftragten Speditionsunternehmens - den Unterfrachtführer auf Ersatz des ihm durch die Beschädigung des Ladeguts entstandenen Schadens in Anspruch nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103797Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB00603_9500000_002