Norm
StGB §9Rechtssatz
Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liegt dann nicht vor, wenn der Täter wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung erkennt; die Strafbarkeit seines Verhaltens muß er dagegen nicht erkennen, schon gar nicht die gerichtliche Strafbarkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102148Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021