RS OGH 1996/6/4 11Os5/96, 14Os141/01, 15Os160/11k, 15Os9/16m, 11Os90/21a

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Norm

StGB §9

Rechtssatz

Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liegt dann nicht vor, wenn der Täter wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung erkennt; die Strafbarkeit seines Verhaltens muß er dagegen nicht erkennen, schon gar nicht die gerichtliche Strafbarkeit.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 5/96
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 11 Os 5/96
  • 14 Os 141/01
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 14 Os 141/01
    nur: Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liegt dann nicht vor, wenn der Täter wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung erkennt; die Strafbarkeit seines Verhaltens muß er dagegen nicht erkennen. (T1); Beisatz: Hier: Unrechtsbewusstsein hinsichtlich vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung auf Grund der erfolgten Aufklärung des Angeklagten auf die zivilrechtliche Anfechbarkeit des benachteiligenden Geschäftes bejaht. (T2)
  • 15 Os 160/11k
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 15 Os 160/11k
    Auch; nur: Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liegt dann nicht vor, wenn der Täter wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung erkennt. (T3)
  • 15 Os 9/16m
    Entscheidungstext OGH 16.11.2016 15 Os 9/16m
    Auch
  • 11 Os 90/21a
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 11 Os 90/21a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102148

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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