Norm
StPO §252 Abs1 Z4Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes gilt die Unterlassung einer Äußerung zu der in der Hauptverhandlung angekündigten oder begonnenen Verlesung als Zustimmung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
siehe aber RS0099242European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099254Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0110OS00039_9600000_001