RS OGH 1996/6/4 11Os39/96, 15Os183/97, 13Os108/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1996
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Norm

StPO §252 Abs1 Z4

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes gilt die Unterlassung einer Äußerung zu der in der Hauptverhandlung angekündigten oder begonnenen Verlesung als Zustimmung.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 39/96
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 11 Os 39/96
  • 15 Os 183/97
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 15 Os 183/97
  • 13 Os 108/00
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 13 Os 108/00
    Beisatz: Hier: Vorführung eines Videobandes. Aus der grundsätzlichen Gleichstellung von Vernehmungsprotokollen und technischen Aufzeichnungen folgt die aus dem Vorführungseinverständnis abzuleitende untrennbare Zustimmung zur Verlesung der von der Videoaufzeichnung betroffenen Zeugenaussagen, die im vorliegenden Fall auch die von der Sicherheitsbehörde aufgenommenen Protokolle umfasst, zumal sich die Zeugen bei ihrer gerichtlichen Vernehmung ausdrücklich auf ihre vor der Gendarmerie abgelegten Aussagen berufen haben. (T1)

Schlagworte

siehe aber RS0099242

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099254

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0110OS00039_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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