RS OGH 1996/6/4 1Ob516/96, 1Ob156/02a, 8Ob116/08d, 4Ob190/13i, 7Ob158/14g, 7Ob149/17p

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Norm

ABGB §1482

Rechtssatz

Ist der Grund einer bloßen Teilrechtsausübung der Dienstbarkeit die Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer des dienenden Guts, verjährt das Recht im nicht ausgeübten Umfang. Teilausübung durch den Berechtigten ist entweder bei Benützung nur eines Teils des dienenden Grundstücks oder bei Ausübung eines auf mehrere Arten ausübbaren Rechts auf nur eine Art davon anzunehmen, wenn also etwa das dienende Gut, an dem ein Fahrrecht besteht, vom Berechtigten nur als Fußsteig benützt wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 516/96
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 516/96
    Veröff: SZ 69/135
  • 1 Ob 156/02a
    Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 156/02a
    Beisatz: Hier: Der Kläger behauptete, die dem Beklagten eingeräumte Servitut sei infolge mehr als 30-jährigen Nichtgebrauchs der umstrittenen, rot umrandeten Teilfläche erloschen, bestreitet aber nicht, dass die gelb gekennzeichnete Teilfläche des Weges vom Beklagten im Rahmen der Ausübung der diesem eingeräumten Dienstbarkeit genutzt wurde. (T1)
  • 8 Ob 116/08d
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 Ob 116/08d
    Auch; Beisatz: Schon die Teilausübung eines Rechts auf fremdem Grund schließt die Verjährung nach § 1482 Satz 1 ABGB aus. Insoweit ist § 1482 ABGB gegenüber § 1479 ABGB die speziellere Norm. Nur dann, wenn der Grund einer bloßen Teilrechtsausübung der Dienstbarkeit die Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer des dienenden Grundes ist, kann das Recht im nicht ausgeübten Umfang verjähren. (T2)
  • 4 Ob 190/13i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 190/13i
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 158/14g
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 158/14g
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 149/17p
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 149/17p
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104359

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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