Norm
CMR Art17Rechtssatz
In den Fällen des Art 17 Abs 4 CMR genügt es grundsätzlich, dass der Frachtführer "darlegt", dass nach den Umständen des Falls der Verlust oder die Beschädigung aus einer oder mehreren der in Art 17 Abs 4 CMR bezeichneten besonderen Gefahren entstehen konnte; es wird dann vermutet, dass der Schaden hieraus entstanden ist. Der Verfügungsberechtigte kann jedoch beweisen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist. Da Verlust oder Beschädigung des Transportgutes häufig auf ein Zusammentreffen von Umständen, für die der Frachtführer nicht einzustehen hat, und solchen, die er zu vertreten hat, zurückzuführen ist, sieht Art 17 Abs 5 CMR für diesen Fall eine Schadensteilung vor. Beweist der Verfügungsberechtigte konkrete Umstände, die mit dem Transportgeschehen im Zusammenhang stehen und erfahrungsgemäß geeignet sind, sich schädigend auszuwirken, ist es nach Art 18 Abs 2 zweiter Satz CMR nicht auch noch seine Sache, ein Verschulden des Frachtführers zu beweisen, sondern Obliegenheit des Frachtführers, gegenüber den vom Verfügungsberechtigten bewiesenen Umständen den Entlastungsbeweis zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103795Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016