Norm
ABGB §484Rechtssatz
Es darf die einmal eingeräumte Dienstbarkeit für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche nicht um weitere herrschende Grundstücke ergänzt werden (GlUNF 2179), es sei denn, es handelt sich nur um ein geringfügiges Teilstück auf dem infolge Verlegung der öffentlichen Straße zugeschriebenen Grund (vgl 1 Ob 718/81).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104358Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2019