Norm
ABGB §472Rechtssatz
Dienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, unter anderem auf Privatrechtstitel beruhende (§ 480 ABGB), in der Regel durch Verbücherung erworbene Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen - bei bejahenden Dienstbarkeiten - die Pflicht des jeweiligen Eigentümers dieser Sache zur Duldung dieser Nutzung gegenübersteht (vgl SZ 63/73).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104356Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021