RS OGH 1996/6/4 1Ob2038/96d, 7Ob302/04v, 8Ob11/06k, 4Ob14/11d, 8ObA43/11y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1996
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z4 F4
ZPO §538 Abs1
ZPO §539 Abs1

Rechtssatz

Die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO, § 539 Abs 1 ZPO hat nur dann stattzufinden, wenn der Wiederaufnahmskläger seinen Vorwurf gegen den oder die Richter des Hauptverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit konkretisiert hat, somit gerade kein Fall des § 538 ZPO vorliegt, sondern - wäre ein anderer Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht worden - eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2038/96d
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2038/96d
  • 7 Ob 302/04v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 7 Ob 302/04v
    Vgl auch
  • 8 Ob 11/06k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 Ob 11/06k
    nur: Die Unterbrechung des Wiederaufnahmsverfahrens nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO, § 539 Abs 1 ZPO hat nur dann stattzufinden, wenn der Wiederaufnahmskläger seinen Vorwurf gegen den oder die Richter des Hauptverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit konkretisiert hat. (T1); Beisatz: Soweit diese Konkretisierung aber fehlt, hat eine selbständige Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage durch die Zivilgerichte nach § 538 ZPO zu erfolgen. (T2)
  • 4 Ob 14/11d
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 14/11d
    Vgl auch; Beisatz: Die strafbare Amtspflichtverletzung muss für das Zustandekommen der Entscheidung kausal gewesen sein, wobei eine solche in einem früheren Verfahrensstadium ausreicht. (T3); Beisatz: Befangenheit per se ist kein Wiederaufnahmsgrund, § 530 Abs 1 Z 4 ZPO setzt voraus, dass eine solche im konkreten Verfahren zu einer strafbaren Amtspflichtverletzung geführt hat. (T4)
  • 8 ObA 43/11y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 ObA 43/11y
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103696

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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