Norm
StGB §212Rechtssatz
Es kommt auf das Bestehen eines faktischen Schutzverhältnisses an; die Beaufsichtigung der Minderjährigen kann sich nicht nur auf Grund ausdrücklicher Erklärungen, sondern auch aus bloß tatsächlichen Verhältnissen und lediglich vorübergehend ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101075Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020