RS OGH 1996/6/5 13Os68/96, 11Os52/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1996
beobachten
merken

Norm

StGB §212

Rechtssatz

Es kommt auf das Bestehen eines faktischen Schutzverhältnisses an; die Beaufsichtigung der Minderjährigen kann sich nicht nur auf Grund ausdrücklicher Erklärungen, sondern auch aus bloß tatsächlichen Verhältnissen und lediglich vorübergehend ergeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101075

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten