Norm
EStG 1988 §2Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, kommt der Absicht des Steuerpflichtigen nur untergeordnete Bedeutung zu; entscheidend ist vielmehr in erster Linie die objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit sowie, wie der Steuerpflichtige seine auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit tatsächlich gestaltet (VwGH 20.9.1989, 88/13/0044 = ÖStZB 1990, 83 = RdW 1990, 36 mwN).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105192Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018