RS OGH 1996/6/11 10ObS2064/96v, 10ObS56/98b, 10ObS330/98x, 10ObS77/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1996
beobachten
merken

Norm

EStG 1988 §2

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, kommt der Absicht des Steuerpflichtigen nur untergeordnete Bedeutung zu; entscheidend ist vielmehr in erster Linie die objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit sowie, wie der Steuerpflichtige seine auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit tatsächlich gestaltet (VwGH 20.9.1989, 88/13/0044 = ÖStZB 1990, 83 = RdW 1990, 36 mwN).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105192

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten