Rechtssatz
Nach der bis zur Änderung durch das StrukturanpassungsG BGBl 1995/297 in Geltung stehenden Fassung des § 253 b Abs 2 ASVG fiel eine Pension nach Abs 1 leg cit "mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt" und daraus Einkommen erzielt. Ein davor erzieltes Einkommen muß daher sowohl bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als auch bei Selbständigen unbeachtlich bleiben. Einkünfte des (der) Versicherten vor dem Stichtag können daher nicht zum Wegfall der Pension führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105191Dokumentnummer
JJR_19960611_OGH0002_010OBS02064_96V0000_001