RS OGH 1996/6/11 10ObS2064/96v, 10ObS56/98b, 10ObS375/02y

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Norm

ASVG §253b Abs2
GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §131 Abs1 Z4

Rechtssatz

Nach der bis zur Änderung durch das StrukturanpassungsG BGBl 1995/297 in Geltung stehenden Fassung des § 253 b Abs 2 ASVG fiel eine Pension nach Abs 1 leg cit "mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt" und daraus Einkommen erzielt. Ein davor erzieltes Einkommen muß daher sowohl bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als auch bei Selbständigen unbeachtlich bleiben. Einkünfte des (der) Versicherten vor dem Stichtag können daher nicht zum Wegfall der Pension führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105191

Dokumentnummer

JJR_19960611_OGH0002_010OBS02064_96V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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