Norm
EKHG §6Rechtssatz
Wurde das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters von demjenigen, dem es der Halter zur Durchführung einer bestimmten Fahrt überlassen hatte, einem (anderen) Lenker weitergegeben und benützt dieser das Kraftfahrzeug im Rahmen der genehmigten Fahrt, liegt keine Schwarzfahrt vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102080Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009