RS OGH 1996/6/11 7Ob2066/96s, 2Ob282/06v, 2Ob251/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1996
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Norm

EKHG §6

Rechtssatz

Wurde das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters von demjenigen, dem es der Halter zur Durchführung einer bestimmten Fahrt überlassen hatte, einem (anderen) Lenker weitergegeben und benützt dieser das Kraftfahrzeug im Rahmen der genehmigten Fahrt, liegt keine Schwarzfahrt vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102080

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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