Norm
ASVG §253b Abs2Rechtssatz
Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens kommt es auf die tatsächliche (und nicht eine pauschalierte oder lineare) Betrachtung an. Hat ein Versicherter nach dem Stichtag innerhalb desselben Kalenderjahres eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, so ist bei der Ermittlung des Monatseinkommens auf die tatsächlichen Zeitpunkte der zugrunde gelegten erbrachten Leistungen vor und nach dem maßgeblichen Stichtagszeitpunkt und nicht auf die Zeitpunkte der Honorarstellung oder des Eingangs von Zahlungen abzustellen. Maßgeblich ist somit der Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht jener des Zuflusses der bezogenen Entgelte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105194Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013