RS OGH 1996/6/11 10ObS2064/96v, 10ObS16/07m, 10ObS163/07d, 10ObS26/09k, 10ObS198/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1996
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Norm

ASVG §253b Abs2
APG §9 Abs1

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens kommt es auf die tatsächliche (und nicht eine pauschalierte oder lineare) Betrachtung an. Hat ein Versicherter nach dem Stichtag innerhalb desselben Kalenderjahres eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, so ist bei der Ermittlung des Monatseinkommens auf die tatsächlichen Zeitpunkte der zugrunde gelegten erbrachten Leistungen vor und nach dem maßgeblichen Stichtagszeitpunkt und nicht auf die Zeitpunkte der Honorarstellung oder des Eingangs von Zahlungen abzustellen. Maßgeblich ist somit der Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht jener des Zuflusses der bezogenen Entgelte.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2064/96v
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 ObS 2064/96v
  • 10 ObS 16/07m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 ObS 16/07m
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Frage der Pensionsgewährung im Sozialversicherungsrecht kommt es im Gegensatz zu dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip nicht darauf an, wann jemandem das Geld zugeflossen ist, sondern ausschlaggebend ist, wann die entsprechende Leistung erbracht wurde. (T1); Veröff: SZ 2007/31
  • 10 ObS 163/07d
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 ObS 163/07d
    Vgl auch; Beisatz: Für die Zuordnung von Erwerbseinkommen zu einem bestimmten Zeitraum kommt es im Pensionsrecht im Gegensatz zu dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip (§ 19 EStG 1988) nicht darauf an, wann jemandem das Geld zugeflossen ist, sondern ausschlaggebend ist, wann die Leistung erbracht worden ist. (T2)
  • 10 ObS 26/09k
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 ObS 26/09k
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Wegfall der Korridorpension (§ 9 Abs 1 APG). (T3)
  • 10 ObS 198/09d
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 ObS 198/09d
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2010/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105194

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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