RS OGH 1996/6/11 10ObS2024/96m, 10ObS334/99m

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Norm

AVBT P2
AVBT P23 Abs1 litc
TabMG 1968 §15 Abs2
TabMG 1968 §16 Abs3 lita

Rechtssatz

Dafür, ob eine bestimmte Tabaktrafik als selbständige oder als nicht selbständige behandelt wurde, war der Bestellungsvertrag maßgebend. Nicht selbständige Tabaktrafiken waren solche, die weder Tabakfachgeschäfte noch Verlagstrafiken waren. Sie wurden in der Regel als Nebengeschäft in Verbindung mit einem Gewerbe geführt, konnten aber auch in Verbindung mit einer anderen Erwerbstätigkeit geführt werden (sogenannte "verbundene" Tabaktrafiken). Die Entscheidung, ob eine Tabaktrafik eine selbständige oder eine nichtselbständige sein sollte, richtete sich ausschließlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Bei Erlöschen der Gewerbeberechtigung erlosch auch der Bestellungsvertrag (Punkt 23 Abs 1 lit c AVBT), mit der Einstellung der anderen Erwerbstätigkeit, in Verbindung mit der das Tabakverschleißgeschäft geführt wurde, war auch das Erlöschen des Bestellungsvertrages anzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105184

Dokumentnummer

JJR_19960611_OGH0002_010OBS02024_96M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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