RS OGH 1996/6/11 14Os50/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1996
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Norm

StGB §83 Abs2
StGB §115 Abs1

Rechtssatz

Bei Annahme einer vom Vorsatz getragenen Mißhandlung (US 12, 17) muß diese eine fahrlässig verursachte Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge haben, um das Vergehen nach § 83 Abs 2 StGB zu begründen. Fehlt es an einer solchen, dem Täter objektiv und subjektiv zurechenbaren Folge, so kommt lediglich § 115 Abs 1 StGB zur Anwendung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099238

Dokumentnummer

JJR_19960611_OGH0002_0140OS00050_9600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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