Norm
StGB §83 Abs2Rechtssatz
Bei Annahme einer vom Vorsatz getragenen Mißhandlung (US 12, 17) muß diese eine fahrlässig verursachte Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge haben, um das Vergehen nach § 83 Abs 2 StGB zu begründen. Fehlt es an einer solchen, dem Täter objektiv und subjektiv zurechenbaren Folge, so kommt lediglich § 115 Abs 1 StGB zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099238Dokumentnummer
JJR_19960611_OGH0002_0140OS00050_9600000_003