Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Mittäter beim Raub ist nur, wer vom gemeinsamen Vorsatz getragene Ausführungshandlungen setzt. Zwar kann das Hinzutreten und Umringen eine Ausführungshandlung sein; dazu wären aber weitere Feststellungen insbesondere zur subjektiven Tatseite erforderlich gewesen. Dasselbe gilt für einen sonstigen Tatbeitrag. Auch die Bereitschaft zum Eingreifen oder eine psychische Unterstützung der unmittelbaren Täter bedarf einer subjektiven Komponente. Die bloße Anwesenheit am Tatort stellt für sich allein kein strafbares Verhalten dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099235Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020