RS OGH 1996/6/11 14Os50/96, 12Os101/07f, 12Os132/07i, 12Os119/18v, 12Os12/20m

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Norm

StGB §12 Ac
StGB §12 Bc
StGB §142 A
StGB §142 C

Rechtssatz

Mittäter beim Raub ist nur, wer vom gemeinsamen Vorsatz getragene Ausführungshandlungen setzt. Zwar kann das Hinzutreten und Umringen eine Ausführungshandlung sein; dazu wären aber weitere Feststellungen insbesondere zur subjektiven Tatseite erforderlich gewesen. Dasselbe gilt für einen sonstigen Tatbeitrag. Auch die Bereitschaft zum Eingreifen oder eine psychische Unterstützung der unmittelbaren Täter bedarf einer subjektiven Komponente. Die bloße Anwesenheit am Tatort stellt für sich allein kein strafbares Verhalten dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099235

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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