Norm
StPO §252 Abs1 Z4Rechtssatz
Eine konkludente Zustimmung zur Verlesung von gerichtlichen und sonstigen amtlichen Protokollen usw (im Sinne § 252 Abs 1 StPO) ist an sich möglich, doch ist dazu erforderlich, dass über das bloße Unterbleiben eines Widerspruches hinaus den Akten noch weitere konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sein müssen, die - bei einem unvertretenen Beschuldigten unter der Voraussetzung entsprechender Belehrung (§ 3 StPO) - unzweideutig auf ein Verlesungseinverständnis schließen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099242Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022