Norm
MRG §16Rechtssatz
Kein Wesensmerkmal der echten Mietzinsvorauszahlung ist, daß der laufend zu zahlende Mietzins im Vorauszahlungszeitraum geringer ist als der außerhalb dieses Zeitraumes. Eine Staffelung des Mietzinses - auch durch die Einhebung eines zusätzlichen einmaligen Entgelts für einen im voraus bestimmten Zeitraum - liegt grundsätzlich im Rahmen privatautonomer Gestaltungsmöglichkeiten und verstößt jedenfalls nicht gegen § 27 Abs 1 Z 1 MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099931Dokumentnummer
JJR_19960612_OGH0002_0050OB02077_96V0000_001