Norm
MRG §3 Abs2 Z2Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG, in dem es um die Durchsetzung eines Individualrechts des betreffenden Wohnungseigentümers geht, hat nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten; die Parteistellung kommt vielmehr allen jenen Miteigentümer und Wohnungseigentümern zu, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden könnten (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG). Das sind bei der Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer; daß ein Sachantrag zu Unrecht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (und nur gegen sie) eingebracht wurde, ist freilich kein Grund für die Abweisung des Begehrens. Das Erstgericht wird daher die Antragstellerin aufzufordern haben, jene zumindest die Mehrheit repräsentierenden Miteigentümer und Wohnungseigentümer zu nennen, gegen die sich ihr Antrag richtet, und die übrigen so weit zu bezeichnen, daß sie vom Verfahren verständigt und eingeladen werden können, ihren Standpunkt zu vertreten. Nur wenn die Antragstellerin dieser Anregung zur Verbesserung beziehungsweise Ergänzung ihres Sachantrages nicht nachkommt, wird ihr Begehren mangels Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Person abzuweisen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102400Dokumentnummer
JJR_19960612_OGH0002_0050OB02151_96A0000_004