RS OGH 1996/6/12 5Ob2114/96k, 5Ob2151/96a, 5Ob249/99z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1996
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Norm

MRG §3
WEG 1975 §13 Abs3
WEG 1975 §14 Abs1 Z1

Rechtssatz

§ 14 Abs 1 Z 1 WEG übernimmt die Regelung des § 3 MRG über die Erhaltungspflicht des Vermieters für die Wohnungseigentümergemeinschaft keineswegs wortgetreu, sondern sinngemäß. Die Kosten der Brauchbarmachung von WE-Objekten zählen nicht zu den Erhaltungsarbeiten im Sinne dieser Regelung; diese beschränken sich - bezieht man die Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers für sein Objekt gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 WEG in die teleologische Betrachtung ein - innerhalb einzelner WE-Objekte auf die Behebung ernster Schäden des Hauses.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2114/96k
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2114/96k
  • 5 Ob 2151/96a
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2151/96a
    Vgl
  • 5 Ob 249/99z
    Entscheidungstext OGH 28.09.1999 5 Ob 249/99z
    nur: § 14 Abs 1 Z 1 WEG übernimmt die Regelung des § 3 MRG über die Erhaltungspflicht des Vermieters für die Wohnungseigentümergemeinschaft keineswegs wortgetreu, sondern sinngemäß. (T1) Beisatz: Das Wohnungseigentumszubehör - Terrasse (Pergola) - befindet sich zwar örtlich außerhalb der Wohnung, rechtlich jedoch innerhalb des einem Wohnungseigentümer im Sinn des § 1 WEG eingeräumten Wohnungseigentums. Seine individuelle Erhaltungspflicht - die Behebung von ernsten Schäden des Hauses im Objekt und am Zubehör ausgenommen - ist daher um das Wohnungseigentumszubehör erweitert. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102189

Dokumentnummer

JJR_19960612_OGH0002_0050OB02114_96K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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