Norm
ABGB §833 C1Rechtssatz
Verfügt ein Miteigentümer über die Mehrheit der Anteile, so bedeutet dies, dass der Unterschied zwischen Selbstverwaltung und Verwaltung durch den Mehrheitseigentümer (der die Verwaltungsagenden an sich gezogen hat) oft nur schwer auszumachen ist. Der Unterschied zwischen selbstbestimmter und fremdbestimmter Verwaltung reduziert sich in einem solchen Fall praktisch darauf, dass einmal ein formeller Beschluss über die Verwaltung durch den Mehrheitseigentümer gefasst wurde, die anderen Miteigentümer also Gelegenheit hatten, sich zum Ansinnen des Mehrheitseigentümers zu äußern, das andere Mal nicht. Diese Ähnlichkeit zwischen selbstherrlicher und formell durch die vorherige Anhörung der anderen Miteigentümer gedeckte Verwaltung des Mehrheitseigentümers rechtfertigt die Abberufung des verwaltenden Mehrheitseigentümers gemäß § 13a Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG auch und schon dann, wenn er, ohne formell bestellt zu sein, Verwaltungsagenden an sich zieht und Verwaltungshandlungen ohne Beteiligung (zumindest Anhörung) der übrigen Miteigentümer setzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103298Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015