RS OGH 1996/6/12 5Ob2064/96g, 5Ob189/97y, 5Ob265/03m, 5Ob315/03i, 5Ob40/08f, 5Ob129/08v, 5Ob280/08z,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1996
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Norm

ABGB §833 C1
ABGB §835 B
ABGB §837 D
WEG 1975 §13a Abs1 Z6
WEG 1975 §15
WEG 1975 §18 Abs1 Z3 Fall2
WEG 2002 §21 Abs3
WEG 2002 §30 Abs1 Z6
WEG 2002 §52 Abs1 Z3
WEG 2002 §52 Abs1 Z8

Rechtssatz

Verfügt ein Miteigentümer über die Mehrheit der Anteile, so bedeutet dies, dass der Unterschied zwischen Selbstverwaltung und Verwaltung durch den Mehrheitseigentümer (der die Verwaltungsagenden an sich gezogen hat) oft nur schwer auszumachen ist. Der Unterschied zwischen selbstbestimmter und fremdbestimmter Verwaltung reduziert sich in einem solchen Fall praktisch darauf, dass einmal ein formeller Beschluss über die Verwaltung durch den Mehrheitseigentümer gefasst wurde, die anderen Miteigentümer also Gelegenheit hatten, sich zum Ansinnen des Mehrheitseigentümers zu äußern, das andere Mal nicht. Diese Ähnlichkeit zwischen selbstherrlicher und formell durch die vorherige Anhörung der anderen Miteigentümer gedeckte Verwaltung des Mehrheitseigentümers rechtfertigt die Abberufung des verwaltenden Mehrheitseigentümers gemäß § 13a Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG auch und schon dann, wenn er, ohne formell bestellt zu sein, Verwaltungsagenden an sich zieht und Verwaltungshandlungen ohne Beteiligung (zumindest Anhörung) der übrigen Miteigentümer setzt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2064/96g
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2064/96g
  • 5 Ob 189/97y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 5 Ob 189/97y
    Vgl aber; Beisatz: Anderes gilt für einen Wohnungseigentümer (Haussprecher, Hausvertrauensleute), der faktisch Verwaltungshandlungen setzt, obwohl ohnehin ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist. (T1)
  • 5 Ob 265/03m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 5 Ob 265/03m
    Vgl auch; nur: Diese Ähnlichkeit zwischen selbstherrlicher und formell durch die vorherige Anhörung der anderen Miteigentümer gedeckte Verwaltung des Mehrheitseigentümers rechtfertigt die Abberufung des verwaltenden Mehrheitseigentümers gemäß § 13a Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG auch und schon dann, wenn er, ohne formell bestellt zu sein, Verwaltungsagenden an sich zieht und Verwaltungshandlungen ohne Beteiligung (zumindest Anhörung) der übrigen Miteigentümer setzt. (T2)
  • 5 Ob 315/03i
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 315/03i
    Vgl auch; nur: Diese Ähnlichkeit zwischen selbstherrlicher und formell durch die vorherige Anhörung der anderen Miteigentümer gedeckte Verwaltung des Mehrheitseigentümers rechtfertigt die Abberufung des verwaltenden Mehrheitseigentümers gemäß § 13a Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG. (T3)
  • 5 Ob 40/08f
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 40/08f
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Notwendigkeit zur Schließung einer Rechtsschutzlücke ist hier (Wahrnehmung bestimmter Ausschnitte von Verwaltungsaufgaben durch einzelne Wohnungseigentümer bei Selbstverwaltung) nicht zu erkennen. (T4); Beisatz: Allfälligen Unzulänglichkeiten oder gar Missbräuchen einer an einzelne Mit- und Wohnungseigentümer „delegierten" Selbstverwaltung kann - wenn sich das Problem eines dominanten Mehrheitseigentümers nicht stellt - ohnehin durch einen jedem einzelnen Mitglied der Eigentümergemeinschaft möglichen Antrag auf Bestellung eines Verwalters nach § 30 Abs 1 Z 6 WEG 2002 adäquat begegnet werden. (T5)
  • 5 Ob 129/08v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 129/08v
    Auch; Beisatz: Unter Abberufung eines bloß faktischen WEG-Verwalters wird die Abberufung des ohne Bestellungsbeschluss verwaltenden Mehrheitseigentümers verstanden. (T6)
  • 5 Ob 280/08z
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 5 Ob 280/08z
    Vgl aber; Beisatz: Gegen einen Wohnungseigentümer, der faktisch Verwaltungshandlungen setzt, obwohl ohnehin ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann nicht im außerstreitigen Verfahren vorgegangen werden. (T7); Bem: Siehe auch RS0107883. (T8)
  • 5 Ob 249/12x
    Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 249/12x
    Vgl auch; Veröff: SZ 2013/18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103298

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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