RS OGH 1996/6/12 5Ob2064/96g, 5Ob265/03m, 5Ob129/08v

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Veröffentlicht am 12.06.1996
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Norm

WEG 1975 §13a Abs1 Z6
WEG 1975 §18 Abs1 Z3 Fall2
WEG 2002 §21 Abs3
WEG 2002 §30 Abs1 Z6
WEG 2002 §52 Abs1 Z3
WEG 2002 §52 Abs1 Z8

Rechtssatz

Aus § 13a Abs 1 Z 6 WEG ableiten zu wollen, dass gegen einen Mehrheitseigentümer, der die Wohnungseigentumsverwaltung an sich gezogen hat, ohne die übrigen Miteigentümer mit einem formellen Bestellungsakt zu befassen (den er gemäß § 14 Abs 1 Z 5 WEG ohnehin auch gegen deren Willen durchsetzen könnte), nicht mit einem Antrag auf Abberufung gemäß § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG vorgegangen werden kann, ist mit dem Sinn dieser gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren; es muss vielmehr von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden, die durch Analogie zu schließen ist. Die Abberufung des "bestellten" Verwalters in § 13a Abs 1 Z 6 WEG wurde kaum erwähnt, um den Normalfall zu schildern - nicht beabsichtigt war, den selbstherrlich verwaltenden Mehrheitseigentümer von dieser Sanktion auszunehmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2064/96g
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2064/96g
  • 5 Ob 265/03m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 5 Ob 265/03m
    Vgl auch
  • 5 Ob 129/08v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 129/08v
    Auch; Beisatz: Unter Abberufung eines bloß faktischen WEG-Verwalters wird die Abberufung des ohne Bestellungsbeschluss verwaltenden Mehrheitseigentümers verstanden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103296

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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