Norm
WEG 1975 §13a Abs1 Z6Rechtssatz
Aus § 13a Abs 1 Z 6 WEG ableiten zu wollen, dass gegen einen Mehrheitseigentümer, der die Wohnungseigentumsverwaltung an sich gezogen hat, ohne die übrigen Miteigentümer mit einem formellen Bestellungsakt zu befassen (den er gemäß § 14 Abs 1 Z 5 WEG ohnehin auch gegen deren Willen durchsetzen könnte), nicht mit einem Antrag auf Abberufung gemäß § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG vorgegangen werden kann, ist mit dem Sinn dieser gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren; es muss vielmehr von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden, die durch Analogie zu schließen ist. Die Abberufung des "bestellten" Verwalters in § 13a Abs 1 Z 6 WEG wurde kaum erwähnt, um den Normalfall zu schildern - nicht beabsichtigt war, den selbstherrlich verwaltenden Mehrheitseigentümer von dieser Sanktion auszunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103296Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008