Norm
StPO §118 Abs2Rechtssatz
Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Gutachtens - wobei seitens des Verteidigers in der Hauptverhandlung gar keine weiteren Fragen an die Sachverständige gestellt wurden - genügt für die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 118 Abs 2, 126 StPO für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099299Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008