- 5 Ob 2060/96v
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2060/96v
Veröff: SZ 69/137
- 5 Ob 2151/96a
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2151/96a
Vgl auch; Beisatz: Hier:
§ 14 Abs 1 Z 1 WEG, Fußbodensanierung: der Estrich, also ein Teil der Fußbodenkonstruktion, muss entfernt und wieder aufgetragen werden; damit wird die Erhaltungsarbeit sogar an gemeinsamen Teilen des Hauses geleistet, zu denen Böden und Decken einzelner Wohnungen, ebenso zu zählen sind wie tragende Wände und andere konstruktive Teile des Hauses. (T1)
- 6 Ob 88/98d
Auch; Veröff: SZ 71/85
- 1 Ob 228/00m
Vgl auch; Beisatz: Unter ernsten Schäden des Hauses sind Schäden der Bausubstanz zu verstehen. Der Einfluss des Schadens auf die Brauchbarkeit des Mietobjekts ist nicht allein ausschlaggebend. Die reine Oberflächengestaltung im Inneren eines Mietobjekts durch Malerei, Tapeten etc kann selbst bei größtem Kostenaufwand nicht in die gesetzliche Erhaltungspflicht des Vermieters fallen. (T2)
- 5 Ob 206/00f
Vgl auch; Beisatz: Zu den vom Vermieter zu behebenden Schäden gehören insbesondere jene, die Auswirkungen auf den Bauzustand hätten, wie etwa wegen nachhaltiger Schimmelbildung (MietSlg 50.153/20; SZ 69/137 ua). (T3)
- 7 Ob 218/00k
Vgl auch; Beisatz: Schäden im Aufbau der Bodenkonstruktion sind "ernster Schaden des Hauses". (T4)
- 5 Ob 155/01g
Vgl auch
- 5 Ob 42/02s
Vgl auch; nur: Nur ein Schaden, der einerseits die ordentliche Benützung des Bestandobjektes unmöglich macht, andererseits ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht, kann als "ernst" angesehen werden. Mängel, die ohne besonderen Aufwand jederzeit beseitigt werden können (und deshalb auch die Brauchbarkeit des Bestandobjekts gar nicht beeinträchtigen), fallen nicht darunter. (T5)
Beis wie T2 nur: Der Einfluss des Schadens auf die Brauchbarkeit des Mietobjekts ist nicht allein ausschlaggebend. (T6)
Beisatz: Die Behebungspflicht im Inneren des Bestandgegenstandes ist dem Vermieter nur insoweit zugewiesen, als der Schaden die Qualifikation "ernst" erfüllt, also nicht ohne geringen Aufwand jederzeit beseitigt werden kann und es sich andererseits um einen Schaden des Hauses handelt, also um einen Mangel, der Auswirkungen auf den Bauzustand des Gebäudes hat. (T7)
- 5 Ob 233/04g
Vgl auch; Beis wie T2
- 8 Ob 153/06t
Ähnlich; nur: Nur ein Schaden, der einerseits die ordentliche Benützung des Bestandobjektes unmöglich macht, andererseits ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht, kann als "ernst" angesehen werden. (T8)
Beisatz: Das Auftreten von Schimmelflecken rund um zwei Steckdosen, reicht nicht für die Annahme einer nachhaltigen Schimmelbildung mit Auswirkungen auf die Bausubstanz aus. (T9)
- 1 Ob 55/11m
Vgl auch; nur T8; Beis wie T2 nur: Unter ernsten Schäden des Hauses sind Schäden der Bausubstanz zu verstehen. (T10)
Beisatz: Hier: Erneuerung der schadhaft gewordenen Badewanne. (T11)
- 5 Ob 148/12v
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 148/12v
Auch
- 5 Ob 92/13k
Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 92/13k
Vgl; Beisatz: Hier: Hohe Konzentration von Schimmelpilzsporen in der Raumluft als eine vom Mietgegenstand ausgehende erhebliche Gesundheitsgefährdung. (T12)
- 5 Ob 60/14f
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 60/14f
Auch; Beisatz: Hier: Schimmelbefall im Kellergeschoß des Hauses. (T13)
- 5 Ob 143/14m
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 143/14m
Vgl; Beisatz: Die vertraglich vereinbarte Nutzungsart als Garage erfordert grundsätzlich keine an Wohnräumen gemessene Erhaltungspflicht. Diese hat sich vielmehr am ortsüblichen Standard für Bestandobjekte mit einer vergleichbaren Widmung zu orientieren. (T14)
- 5 Ob 80/15y
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 80/15y
Auch
- 5 Ob 45/15a
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 45/15a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T12; Beis ähnlich wie T13
- 5 Ob 249/15a
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 249/15a
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; nur T8
- 5 Ob 142/19x
- 5 Ob 177/19v
Entscheidungstext OGH 16.01.2020 5 Ob 177/19v
Vgl; nur T5; nur T8; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T15