- 2 Ob 2107/96h
Entscheidungstext OGH 13.06.1996 2 Ob 2107/96h
- 1 Ob 182/97i
Vgl auch
- 7 Ob 118/97x
Auch
- 8 Ob 259/98s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Versprechen einer 70 %igen Rendite. (T1)
Beisatz: Eine breit gestreute Gewinnchance in diesem Ausmaß kann kaum auf Dauer realisierbar sein (vgl auch 1 Ob 2389/96x). (T2)
- 7 Ob 166/99h
Auch
- 3 Ob 289/05d
Vgl auch; Beisatz: Hier wurde die Frage, wann generell ein geschädigter Anleger Wertpapiere verkaufen muss, um nicht dem Einwand eines Mitverschuldens ausgesetzt zu sein, und ob er allenfalls vor Ablauf der vereinbarten Veranlagungsdauer gar nicht verkaufen dürfte erörtert, aber nicht abschließend beantwortet. (T3)
- 9 Ob 128/06y
Beisatz: Die einschränkende Auslegung, dass ein Mitverschulden des Anlegers nur dann angenommen werden könne, wenn dieser bei Vertragsabschluss „hervorragende Kenntnisse" auf dem Anlagesektor besessen habe, ist aus der genannten Rechtsprechung nicht ableitbar. (T4)
- 8 Ob 167/09f
Auch; nur: Bei unrichtiger Anlageberatung kann ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen. (T5)
- 8 Ob 9/10x
Vgl auch; nur T5
- 8 Ob 132/10k
Vgl; nur T5; Beisatz: Hier: Nichtbeachtung von Informationsmaterial. (T6)
- 4 Ob 62/11p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Nichtlesen von Risikohinweisen. (T7)
Veröff: SZ 2011/84
- 5 Ob 35/11z
Auch; nur T5
- 2 Ob 198/11y
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 198/11y
nur T5; Beis wie T6; Beis wie T7
- 4 Ob 16/12z
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 16/12z
Auch; nur T5; Beisatz: Die Frage, ob sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, etwa weil er Risikohinweise nicht beachtet hat, oder etwa eine grobe Pflichtverletzung des Beraters dieses in den Hintergrund treten lässt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und begründet daher im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd
§ 502 Abs 1 ZPO. (T8)
Beisatz: Von einem Mitverschulden nach
§ 1304 ABGB ist die Frage zu unterscheiden, ob ein Irrender iSd
§ 871 ABGB seinem Vertragspartner zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sein kann. (T9)
- 5 Ob 246/11d
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 246/11d
Vgl auch; Beis wie T7
- 3 Ob 49/12w
Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 49/12w
Auch; nur: Bei unrichtiger Anlageberatung kann ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen, das die Schadenersatzpflicht des Anlageberaters mindert. (T10)
- 4 Ob 67/12z
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 67/12z
Vgl
- 1 Ob 188/12x
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 188/12x
Vgl auch; Beis wie T8
- 2 Ob 238/12g
Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 238/12g
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Vertretbare Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Klägerin aufgrund ihrer Unerfahrenheit bei Veranlagungen und der mündlichen Zusicherungen des Beraters über die Sicherheit des Investments kein Mitverschulden dadurch zur Last falle, dass sie die ganz klein gedruckten Risikohinweise im Beratungsprotokoll nicht gelesen habe. (T11)
- 9 Ob 50/12m
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 50/12m
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 10 Ob 34/13t
Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 34/13t
Auch; Beis wie T8; Beis wie T11
- 4 Ob 135/13a
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 135/13a
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
- 2 Ob 17/13h
Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 17/13h
Vgl; Beisatz: Hier aber kein Mitverschulden, wenn sich der Kläger eigenen Bedenken zuwider vom wiederholten fachkundigen Rat der Beklagten überzeugen ließ. (T12)
- 7 Ob 210/14d
Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 210/14d
Vgl; Veröff: SZ 2015/17
- 7 Ob 221/14x
Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 221/14x
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8
- 8 Ob 93/14f
Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 93/14f
Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Eine Minderung der Haftung des Schädigers wegen Nichtbeachtens von Warnungen und Hinweisen durch den Geschädigten kommt aber nicht in Betracht, wenn sich nur andere als jene Risiken, vor denen gewarnt wurde, verwirklicht haben. (T13)
Veröff: SZ 2015/105
- 3 Ob 108/16b
Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 108/16b
Auch; Beis wie T8
- 10 Ob 70/15i
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 70/15i
Vgl auch
- 2 Ob 99/16x
Auch; Veröff: SZ 2017/53
- 2 Ob 133/16x
Auch
- 1 Ob 112/17b
Vgl auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Eine Minderung des Schadenersatzes kommt nur in Betracht, wenn das sorglose Verhalten des Geschädigten auch in Korrelation zum jeweiligen Aufklärungsfehler steht. (T14)
- 3 Ob 167/17f
Vgl auch; Beis wie T8
- 7 Ob 95/17x
Beis wie T6; Beis wie T7
- 1 Ob 137/18f
Auch; Beis wie T8; Beis wie T14
- 9 Ob 94/18s
Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T13
- 1 Ob 78/19f
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Liegt der Anlageentscheidung auch eine den Klägern vorwerfbare Sorglosigkeit zugrunde, kommt grundsätzlich auch bei fehlender „Korrelation“ zum haftungsbegründenden Aufklärungsfehler eine Minderung des Ersatzes wegen Mitverschuldens in Betracht. (T15)
- 7 Ob 106/19t
Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T15; Beisatz: Hier: 50 % Mitverschulden bei Erwerb von Beteiligungen. (T16)
- 3 Ob 239/19x
- 1 Ob 159/19t
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T15; Beisatz: Die zu
1 Ob 112/17b und
1 Ob 137/18f vertretene Rechtsansicht (T14) wurde nicht aufrecht erhalten (so schon
1 Ob 78/19f). (T17)
Beisatz: Das Nichtbeachten schriftlicher Risikohinweise begründet aber nicht stets und zwingend ein relevantes Mitverschulden des Anlegers. (T18)
- 3 Ob 55/20i
Beis wie T18
- 8 Ob 19/20g
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7