Norm
ZPO §266 BRechtssatz
Grundsätzlich muss derjenige, der einen Betriebsübergang behauptet, diesen beweisen. Daneben ist aber auch der Grundsatz der Beweisnähe zu beachten. Hier: Die hinter zwei Vereinen stehende Gebietskörperschaft steht dem Beweis über die Gestion des neuen Vereines weitaus näher als die Arbeitnehmer. (§ 48 ASGG.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102974Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2013