RS OGH 1996/6/13 8ObS2112/96p, 8ObS13/01x, 8ObS257/01d, 8ObS16/04t, 8ObS16/05v, 8ObS7/08z, 8ObS6/15p

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Veröffentlicht am 13.06.1996
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Norm

IESG §1 Abs4 lita

Rechtssatz

Insolvenzausfallgeld für eine Abfertigung gebührt nur im Falle einer gesetzlichen Abfertigung. Eine gesetzliche Abfertigung läge auch vor, wenn ein Arbeitnehmer aus einem Austrittsgrund unter Hinweis auf diesen gekündigt hätte, nicht aber, wenn er einer angedrohten Entlassung durch eine Selbstkündigung begegnet. § 48 ASGG.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 2112/96p
    Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObS 2112/96p
  • 8 ObS 13/01x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObS 13/01x
    Vgl auch; Beisatz: Den Arbeitsvertragsparteien steht es in gewissem Umfange frei, die Grundlagen für die Entstehung des gesetzlichen Abfertigungsanspruches zu bestimmen, wenn diese nur von den tatsächlich geleisteten Zeiten und Entgelten ausgehen und sich insgesamt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewegen. (Hier: Halbtagesbeschäftigung mit Vereinbarung, für die Abfertigung weiterhin den Gehalt der vorangegangenen Vollzeitbeschäftigung zu Grunde zu legen, wobei Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz möglich gewesen wäre.) (T1)
  • 8 ObS 257/01d
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObS 257/01d
    nur: Insolvenzausfallgeld für eine Abfertigung gebührt nur im Falle einer gesetzlichen Abfertigung. (T2)
    Beisatz: Allerdings ist eine sich durch eine Anrechnung von Vordienstzeiten ergebende Erhöhung des Abfertigungsanspruches nach § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG dann gesichert, wenn es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und diese Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. (T3)
  • 8 ObS 16/04t
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 8 ObS 16/04t
    nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2005/143
  • 8 ObS 16/05v
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 8 ObS 16/05v
    nur T2; Beisatz: Eine darüber hinaus gewährte freiwilligen Abfertigungen ist nicht gesichert. (T4)
    Beis ähnlich wie T3
  • 8 ObS 7/08z
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObS 7/08z
    Auch; nur T2; Beis wie T4
  • 8 ObS 6/15p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 ObS 6/15p
    Auch; Beis wie T4
  • 8 ObS 3/21f
    Entscheidungstext OGH 03.05.2021 8 ObS 3/21f
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine Sicherung des – auf eine Einzelvereinbarung über die Anrechnung von Zeiten der Bildungskarenz bzw geringfügigen Beschäftigung fußenden – Abfertigungsanspruches nach der Rechtslage nach dem § 11 Abs 2 AVRAG iVm § 15f Abs 1 Satz 3 MSchG aF (idF BGBl I 103/2001). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101975

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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