Norm
ABGB §879 CIIo1Rechtssatz
Das Gleichbehandlungsgebot enthält nicht ein bloßes Diskriminierungsgebot, sondern auch ein Differenzierungsverbot. Verpönt sind Differenzierungen nicht nur dann, wenn einzelne Arbeitnehmer gegenüber einer Mehrheit willkürlich schlechter behandelt werden; das Gleichbehandlungsgebot verlangt vielmehr Gleichbehandlung bei gleicher Sachlage. Verboten ist jede willkürliche Differenzierung zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen; daher stellt auch die unsachliche Bevorzugung einer Minderheit, die zB keine Leistungskürzung hinnehmen muß, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101986Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.03.2015