RS OGH 1996/6/13 8ObA239/95, 9ObA227/98t

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Veröffentlicht am 13.06.1996
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Norm

ABGB §879 CIIo1

Rechtssatz

Das Gleichbehandlungsgebot enthält nicht ein bloßes Diskriminierungsgebot, sondern auch ein Differenzierungsverbot. Verpönt sind Differenzierungen nicht nur dann, wenn einzelne Arbeitnehmer gegenüber einer Mehrheit willkürlich schlechter behandelt werden; das Gleichbehandlungsgebot verlangt vielmehr Gleichbehandlung bei gleicher Sachlage. Verboten ist jede willkürliche Differenzierung zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen; daher stellt auch die unsachliche Bevorzugung einer Minderheit, die zB keine Leistungskürzung hinnehmen muß, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 239/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObA 239/95
  • 9 ObA 227/98t
    Entscheidungstext OGH 25.11.1998 9 ObA 227/98t
    nur: Das Gleichbehandlungsgebot verlangt vielmehr Gleichbehandlung bei gleicher Sachlage. Verboten ist jede willkürliche Differenzierung zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101986

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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