Norm
StGB §146 A3Rechtssatz
Eine Täuschung wird nicht nur durch ausdrückliche Erklärungen einem anderen gegenüber bewirkt, sondern die falsche Tatsache auch durch das Gesamtverhalten eines Täters, das nach der Verkehrsauffassung als stillschweigende Erklärung über eine Tatsache zu werten ist, oder durch Unterlassen der gebotenen Aufklärung über bestimmte Tatsachen zum Ausdruck kommen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101354Dokumentnummer
JJR_19960613_OGH0002_0150OS00023_9600000_002