RS OGH 1996/6/13 15Os23/96

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Veröffentlicht am 13.06.1996
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Norm

StGB §146 A3

Rechtssatz

Eine Täuschung wird nicht nur durch ausdrückliche Erklärungen einem anderen gegenüber bewirkt, sondern die falsche Tatsache auch durch das Gesamtverhalten eines Täters, das nach der Verkehrsauffassung als stillschweigende Erklärung über eine Tatsache zu werten ist, oder durch Unterlassen der gebotenen Aufklärung über bestimmte Tatsachen zum Ausdruck kommen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101354

Dokumentnummer

JJR_19960613_OGH0002_0150OS00023_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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