RS OGH 1996/6/13 8ObA2100/96y, 8ObA143/98g

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Veröffentlicht am 13.06.1996
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Norm

AVRAG §3 Abs1
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187

Rechtssatz

Die Kreation neuer Rechtsträger durch die dahinterstehende Gebietskörperschaft, die beiden Vereinen möglicherweise entscheidende finanzielle Hilfen (Subventionen) geben muß, darf nicht zur Umgehung der Zwecke des AVRAG führen. Bei dieser Konstellation verliert das Erfordernis des rechtsgeschäftlichen Überganges an Gewicht, soferne die übrigen Merkmale des Betriebs (Teil-)Überganges deutlich ausgeprägt sind. (§ 48 ASGG.)

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 2100/96y
    Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObA 2100/96y
    Veröff: SZ 69/141
  • 8 ObA 143/98g
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 ObA 143/98g
    Auch; nur: Bei dieser Konstellation verliert das Erfordernis des rechtsgeschäftlichen Überganges an Gewicht, soferne die übrigen Merkmale des Betriebs (Teil-)Überganges deutlich ausgeprägt sind. (§ 48 ASGG.) (T1) Beisatz: Ein Betriebs(Teil-)Übergang ohne Vertragsbeziehung zwischen Veräußerer und Erwerber wird von der Rechtsprechung bejaht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102972

Dokumentnummer

JJR_19960613_OGH0002_008OBA02100_96Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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