Norm
AVRAG §3 Abs1Rechtssatz
Die Kreation neuer Rechtsträger durch die dahinterstehende Gebietskörperschaft, die beiden Vereinen möglicherweise entscheidende finanzielle Hilfen (Subventionen) geben muß, darf nicht zur Umgehung der Zwecke des AVRAG führen. Bei dieser Konstellation verliert das Erfordernis des rechtsgeschäftlichen Überganges an Gewicht, soferne die übrigen Merkmale des Betriebs (Teil-)Überganges deutlich ausgeprägt sind. (§ 48 ASGG.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102972Dokumentnummer
JJR_19960613_OGH0002_008OBA02100_96Y0000_001