Norm
DSt 1990 §1 Abs1 HRechtssatz
Dem Disziplinarbeschuldigten musste auf Grund seiner Kenntnisse der Bestimmungen der Strafprozessordnung bekannt sein, dass als "Verteidigerpost" nur jene Mitteilungen eines Häftlings anzusehen sind, die er an seinen Verteidiger richtet (AnwBl 1993, 767). Schreiben inhaftierter Klienten an dritte Personen und nicht an ihren Verteidiger sind niemals "Verteidigerpost", auch wenn sich der Inhalt dieser Briefe mit der Verteidigung beziehungsweise mit der Deckung des Honorars des Verteidigers beschäftigt. Das vom Disziplinarbeschuldigten angeführte Motiv seiner Vorgangsweise, nämlich die dringende Regelung der Honorarfrage, macht sein Verschulden nicht geringfügig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101379Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010