Norm
DSt 1990 §51Rechtssatz
Die Bestimmung des § 21 RL-BA dient für Angehörige eines bestimmten Standes (und der damit verbundenen besonderen Verpflichtung, sich einer bestimmten Gerichtsbarkeit zu stellen) als Schutz davor, daß derartige Angelegenheiten an die Öffentlichkeit gelangen. Das heißt aber nicht, daß es dem betroffenen Rechtsanwalt verwehrt wäre, in eigener Sache die Öffentlichkeit zu informieren. Dies läßt sich sogar aus dem Disziplinarstatut selbst ableiten, dessen § 51 dem Rechtsanwalt sogar die Möglichkeit einräumt, die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung vor der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101399Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016