RS OGH 1996/6/19 3Ob10/94, 1Ob156/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1996
beobachten
merken

Norm

EO §307

Rechtssatz

Der Erlag nach § 307 EO ist nur dann zulässig, wenn zwei oder mehrere Forderungsprätendenten dem Drittschuldner gegenüberstehen (so schon SZ 12/204).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 10/94
    Entscheidungstext OGH 19.06.1996 3 Ob 10/94
  • 1 Ob 156/07h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 156/07h
    Vgl auch; Beisatz: Das Vorhandensein mehrerer Forderungsprätendenten ist eine der Voraussetzungen für einen Gerichtserlag. Zweite Voraussetzung ist allerdings das Vorliegen einer unklaren Sach- oder Rechtslage. Bei mehreren Forderungsprätendenten muss zwischen den Beteiligten über die Rangordnung ihrer Ansprüche Streit bestehen. (T1); Beisatz: Wenngleich hier kein allzu strenger Maßstab anzulegen und ein Drittschuldner insbesondere nicht dazu zu verhalten ist, umfangreiche Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, ist der Gerichtserlag nicht zulässig, wenn der Schuldner bei zumutbarer Prüfung die Sach- und Rechtslage leicht erkennen konnte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103060

Dokumentnummer

JJR_19960619_OGH0002_0030OB00010_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten