RS OGH 1996/6/19 13Os80/96, 13Os165/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1996
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Norm

GRBG §1
GRBG §2
StPO §113 Abs2
StPO §179 Abs6

Rechtssatz

Analoge Feststellungen nach §§ 113 Abs 2, 179 Abs 6 StPO können nicht Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens sein.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 80/96
    Entscheidungstext OGH 19.06.1996 13 Os 80/96
  • 13 Os 165/99
    Entscheidungstext OGH 12.01.2000 13 Os 165/99
    Beisatz: Mit Beschluss gab das Oberlandesgericht den Beschwerden des - zwischenzeitig schon vorher unter Anwendung gelinderer Mittel enthafteten - Beschuldigen gegen die von der Untersuchungsrichterin verhängten und fortgesetzten Untersuchungshaft "keine Folge" und stellte fest, dass durch die angefochtenen Beschlüsse das Gesetz nicht verletzt wurde, wobei es sich ausdrücklich auf §§ 179 Abs 6, 114 Abs 4, 113 Abs 2 StPO bezog.. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099295

Dokumentnummer

JJR_19960619_OGH0002_0130OS00080_9600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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