Norm
ASGG §2Rechtssatz
Übersieht eine gut ausgebildete, zuverlässige Kanzleikraft eines Parteienvertreters, der ein derartiger Fehler noch nie unterlief, bei der Eintragung der Berufungsfrist in den Fristenkalender, daß bei Sozialrechtssachen die Bestimmungen der §§ 221 bis 225 ZPO nicht gelten, so ist der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen, weil auch die gebotene anwaltliche Sorgfaltspflicht nicht die Kontrolle jeder Eintragung erfordert. Eine "stichprobenartige" Überprüfung mag zwar nicht ausreichend gewesen sein, begründet aber im Hinblick auf die besondere Verläßlichkeit der Kanzleikraft noch kein schweres Verschulden des Parteienvertreters.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 77/03z. Diese ist nunmehr unter RW0000590 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000109Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011