RS OGH 1996/6/19 7Rs164/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1996
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Norm

ASGG §2
ZPO §146

Rechtssatz

Übersieht eine gut ausgebildete, zuverlässige Kanzleikraft eines Parteienvertreters, der ein derartiger Fehler noch nie unterlief, bei der Eintragung der Berufungsfrist in den Fristenkalender, daß bei Sozialrechtssachen die Bestimmungen der §§ 221 bis 225 ZPO nicht gelten, so ist der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen, weil auch die gebotene anwaltliche Sorgfaltspflicht nicht die Kontrolle jeder Eintragung erfordert. Eine "stichprobenartige" Überprüfung mag zwar nicht ausreichend gewesen sein, begründet aber im Hinblick auf die besondere Verläßlichkeit der Kanzleikraft noch kein schweres Verschulden des Parteienvertreters.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 77/03z. Diese ist nunmehr unter RW0000590 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000109

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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