RS OGH 1996/6/20 6Ob659/95, 6Ob208/97z, 1Ob43/00f, 10Ob25/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1996
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Norm

ABGB §140 Bc
MuttSchG §4a
MuttSchG §5
UVG §7 Abs1 Z1

Rechtssatz

Für den Zeitraum der Beschäftigungsverbote nach der Geburt des Kindes (§§ 4 a, 5 MSchG) kann der Anspannungsgrundsatz zwar nicht deshalb Anwendung finden, weil die Mutter einer Beschäftigung nicht nachging, wohl aber im Hinblick darauf, daß sie Anspruch auf Fortbezug des Arbeitsentgeltes hätte, wenn sie davor - ihrer Pflicht entsprechend - einer Arbeit nachgegangen wäre. Unterläßt die unterhaltspflichtige Mutter eine zumutbare Beschäftigung und hindert dadurch die Fortzahlung des Entgeltes für die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, ist eine Anspannung bis zur Höhe des Wochengeldes möglich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 659/95
    Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 659/95
  • 6 Ob 208/97z
    Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 208/97z
  • 1 Ob 43/00f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 43/00f
    Beisatz: Für den Zeitraum des Beschäftigungsverbots nach den §§ 4a, 5 MSchG ist daher der Unterhaltsvorschuss nicht einzustellen. (T1) Beisatz: Für den Fall, dass der Mutter eine Beschäftigung nicht zumutbar sein sollte, wäre eine Anspannung bis zur Höhe des Karenzurlaubsgelds möglich, weil die Mutter Anspruch auf Bezug von Karenzurlaubsgeld hätte, wenn sie vor Beginn der Mutterschutzfrist - ihrer Pflicht entsprechend - einer Arbeit nachgegangen wäre. (T2)
  • 10 Ob 25/20d
    Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 Ob 25/20d
    gegenteilig; Beisatz: Die Anspannung auf ein fiktives höheres Wochengeld, das die Mutter erzielen hätte könne, wäre sie vor Beginn des Beschäftigungsverbots einer (besser bezahlten) Arbeit nachgegangen würde eine bloße Fiktion bedeuten und ist, sofern sie nicht in Schädigungsabsicht handelte, abzulehnen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103111

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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