RS OGH 1996/6/24 11Bkd1/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1996
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Norm

DSt 1990 §14
DSt 1990 §25 Abs1

Rechtssatz

Allein von einer allfälligen Weisungsbefugnis des Kammerausschusses gegenüber dem Kammeranwalt auf eine Befangenheit der Disziplinarräte zu schließen ist nicht gerechtfertigt. Der Disziplinarrat hat in seiner Tätigkeit weisungsfrei und unparteiisch zu entscheiden (§ 14 DSt). Diese Anforderung besteht gegenüber jedem Disziplinarbeschuldigten, sei es, daß dieser Ausschußmitglied ist oder nicht. Irgendwelche Naheverhältnisse zu Rechtsanwälten derselben Kammer sind sehr häufig vorhanden und können als solche keinesfalls eine Befangenheit des Disziplinarrates begründen.

Entscheidungstexte

  • 11 Bkd 1/96
    Entscheidungstext OGH 24.06.1996 11 Bkd 1/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102091

Dokumentnummer

JJR_19960624_OGH0002_011BKD00001_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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