Norm
DSt 1990 §1 Abs1 BRechtssatz
Wenngleich nicht verkannt wird, dass Verstöße eines Rechtsanwaltes gegen das Doppelvertretungsverbot im Regelfall ein gravierendes Disziplinarvergehen darstellen, so kommt es doch bei der Gewichtung des Verschuldens unter dem Aspekt des § 3 DSt - dessen Anwendung bei keiner Berufspflichtenverletzung generell ausgeschlossen ist - auch bei derartigen Verstößen stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Lassen diese erkennen, dass das Verschulden des gegen das in Rede stehende Verbot verstoßenden Rechtsanwalts in concreto erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt, so ist das Verschulden als geringfügig einzustufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101393Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021