Norm
ABGB §1311 IIcRechtssatz
Der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Bediensteten während ihrer beruflichen Tätigkeit liegt in jedem Fall im Interesse des einzelnen Bediensteten, des Dienstgebers und im öffentlichen Interesse. § 3 BSG 1977 ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB zugunsten des öffentlich Bediensteten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105563Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02192_96A0000_002