TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/1 2000/12/0159

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AkademieOrganisationsG 1988 §14 Abs3;
AkademieOrganisationsG 1988 §19;
BDG 1979 §155 Abs8 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §155 Abs8 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §179 Abs2 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §179 Abs2 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §180 Abs3 idF 1988/148;
BDG 1979 §180 Abs3 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §180 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §180 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §180b idF 1997/I/109;
BDG 1979 §180b idF 1999/I/127;
BDG 1979 §184 idF 1988/148;
BDG 1979 §184 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §247f Abs2 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §247f Abs2 Z1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §247f Abs2 Z2 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §247f Abs4 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §247f idF 1999/I/127;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und Senatspräsident Dr. Höß sowie Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der Mag. P in Z, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 13. März 2000, Zl. 411.690/2-I/A/5/2000, betreffend Überleitung nach § 247f Abs. 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Assistenzprofessorin (definitiv gestellte Universitätsassistentin) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis als (damals noch) Hochschulassistentin an der Meisterschule für Graphik an der Akademie der Bildenden Künste in Wien erfolgte bereits mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 22. Juli 1977 mit Wirkung vom 1. September 1977.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 ersuchte die Beschwerdeführerin um Überleitung in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren nach § 247f des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979). Angeschlossen war ein von ihr ausgefülltes Formblatt, in dem sie angab, ab dem Wintersemester (WS) 1988/89 bis einschließlich Sommersemester (SS) 1998 eine selbständige Lehrtätigkeit im Zentralen Künstlerischen Fach (ZKF) der Studienrichtung Malerei und Graphik in Form des künstlerischen Einzelunterrichts im ersten Studienabschnitt im Ausmaß von 15 Stunden pro Semester ausgeübt zu haben.

Im Verwaltungsakt liegt ein vom Leiter der Meisterschule Malerei und Graphik, ordentlichen Hochschulprofessor X., unterschriebener Fragebogen der Quästur zur Berechnung der Kollegiengeldabgeltung in Meisterschulen gemäß § 51a GehG für das SS 1998, in dem u.a. angegeben ist, dass er Lehrveranstaltungen gemeinsam mit einem verantwortlich tätigen Hochschulassistenten (der Beschwerdeführerin) abgehalten hat. Offenbar auf dieser Grundlage wurde auch der Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung der Beschwerdeführerin im SS 1998 ermittelt. Ferner gibt es ein sowohl vom Leiter der genannten Meisterschule als auch von der Beschwerdeführerin unterschriebenes Formblatt (Lehrverpflichtung von Hochschulassistenten) für das Studienjahr 1997/98, in dem die "Mitwirkung an Lehrveranstaltungen des/r Hochschulprofessors-in bzw. Gastprofessors-in mit Leitungsfunktion" durch die Beschwerdeführerin (im Ausmaß von jeweils 8 Stunden je Semester) bestätigt wird.

Mit Schreiben vom 16. Jänner 2000 bestätigte der Leiter der Meisterschule, dass die Beschwerdeführerin "seit Beginn meiner Leitung der Meisterschule Graphik 1992 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Assistenzprofessorin wöchentlich 15 Stunden in selbständiger Lehrtätigkeit im zentralen künstlerischen Fach unterrichtet (verantwortliche Mitwirkung). Sie betreut speziell die Bereiche malerische und zeichnerische Studien und Techniken in den ersten Semestern des Klassenunterrichtes."

Laut Protokoll bejahte das Akademiekollegium in seiner Sitzung vom 18. Jänner 2000, dass die Beschwerdeführerin eine nachweisliche Lehrtätigkeit im ZKF ausgeübt habe, was sich aus der Zuordnung als Hochschulassistent zu einer Meisterschule für Malerei bzw. aus den Dienstpflichtenfestlegungen ergebe. Verneint wurde jedoch (mehrheitlich) das Vorliegen einer selbständigen Lehrtätigkeit, da hiefür eine Beauftragung durch das zuständige Organ der Akademie erforderlich gewesen wäre, die jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Da die geforderte Voraussetzung der selbständigen Lehre im ZKF im Beurteilungszeitraum nicht erfüllt sei, werde das Überleitungsansuchen der Beschwerdeführerin (mehrheitlich) nicht befürwortet.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2000 gab die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen bekannt, nach den Angaben der Akademie habe es sich bei ihrer Tätigkeit um eine "verantwortliche Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen eines Ordentlichen Universitätsprofessors (ehemals § 52 - richtig wohl § 51 - Abs. 8  GehG) gehandelt. Bei dieser Form der Lehrtätigkeit sei die Beschwerdeführerin als Assistentin rechtlich nicht Leiterin der Lehrveranstaltung. Dies bedeute nämlich eigenverantwortlich zu unterrichten, die Leistung der Studierenden allein und eigenverantwortlich zu überprüfen und demgemäß Zeugnisse auszustellen. Daher habe das Akademiekollegium in seiner Sitzung vom 18. Jänner 2000 die geforderte "selbständige Lehrtätigkeit" in einem ZKF im Beurteilungszeitraum als nicht gegeben erachtet und ihr Ansuchen nicht befürwortet.

In ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2000 brachte die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen vor, dass die Vorgangsweise bei der Abstimmung im Kollegium am 18. Jänner 2000 nicht korrekt erfolgt sei (Erforderlichkeit der gesonderten Abstimmung über die nach einem Erlass der belangten Behörde insgesamt 5 Voraussetzungen für eine Überleitung u.a. auch über den Bedarf). Es sei daher ein völlig falsches Bild über ihre selbständige Lehre im ZKF gezeichnet und übermittelt worden. Auf Grund der fehlerhaften Abstimmung und nicht eingeholter Unterlagen fehlten der belangten Behörde zu Beurteilung des wahren Sachverhalts wichtige Beweismittel. Eine (bloße) Mitwirkung in dem von ihr dargestellten Stundenmaß im ZKF laut Formblatt sei auszuschließen, da dies ja die Anwesenheit eines Universitätsprofessors (Meisterschulleiters) vorausgesetzt hätte. Sie habe im Rahmen der Organisations- und Studienvorschriften mit ihrer völlig selbständigen Lehre im ZKF auch einen wesentlichen Beitrag in der Entwicklung und der Erschließung der Künste, in der Lehre und der Betreuung von Studierenden geleistet.

In seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2000 äußerte der Rektor namens der Akademie die Auffassung, dass das vom Akademiekollegium eingehaltene Verfahren dem Erlass der belangten Behörde entsprochen habe. Die Behauptung, dass eine selbständige Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin im ZKF Malerei vom Kollegium bestätigt worden wäre, sei unrichtig: das Kollegium habe das Vorliegen einer solchen selbständigen Lehrtätigkeit vielmehr mit der Begründung verneint, dass hiefür eine Beauftragung durch das zuständige Kollegialorgan erforderlich gewesen wäre, die aber zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Eine verantwortliche Mitwirkung im ZKF setze jedenfalls nicht zwingend die gleichzeitige physische Präsenz des Meisterschulleiters im gleichen Raum voraus.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. März 2000 wies die belangte Behörde das Überleitungsersuchen der Beschwerdeführerin ab. Nach Hinweis auf den Beschluss des Akademiekollegiums vom 18. Jänner 2000 führte sie in der Begründung aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der ordentlichen Studienrichtung "Malerei und Graphik" als Assistenzprofessorin an der Akademie der bildenden Künste Wien in den Studienjahren 1988/89 bis 1997/98 im ZKF Graphik unterrichtet habe. Die Universität habe bekannt gegeben, dass es sich bei der Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin in dem für die Überleitung relevanten Zeitraum um eine verantwortliche Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen eines Ordentlichen Universitätsprofessors gehandelt habe. Sie sei in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 11. Februar 2000 über die Rechtssituation und den Stand des Ermittlungsverfahrens ausführlich informiert worden. Nach Wiedergabe der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2000 (per Fax vom 18. Februar übermittelt) und des Schreibens des Rektors vom 23.(richtig wohl 21.) Februar 2000 führte die belangte Behörde aus, zuständiges Kollegialorgan im Sinn des § 247f Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 sei im Beschwerdefall das Akademiekollegialorgan. Der Gesetzgeber schreibe nicht vor, in welcher Form das diesbezügliche Verfahren vor sich zu gehen habe. Die Willensbildung des Organs sei nach den vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar. Nach § 52 Abs. 1 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 in der während des für die Überleitung relevanten Zeitraums geltenden Fassung dienten Meisterschulen der Kunstlehre und der Erschließung der Künste in einem künstlerisch (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach in seinem ganzen Umfang oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches. Nach dessen Abs. 2 obliege die Leitung der Meisterschulen den für die betreffenden Fächer ernannten Ordentlichen Hochschulprofessoren oder, wenn dies aus künstlerischen oder pädagogischen Gründen erforderlich sei, auch einem Gastprofessor. Die Erteilung von selbständigem Unterricht in einem ZKF durch einen Universitätsassistenten könne in jedem Fall nur auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung oder nach Autorisierung durch die zuständige akademische Behörde erfolgen. Jeder andere selbständige Unterricht im ZKF entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei daher für die Überleitung in die Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren nicht heranzuziehen. Bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin handle es sich nach den Angaben der Akademie um eine verantwortliche Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, nicht jedoch um eine selbständige Lehrtätigkeit, die jener eines Ordentlichen Universitätsprofessors entspreche. Dies gehe auch aus der Bestätigung des Meisterschulleiters der Meisterschule für Graphik

o. Univ. Prof. X. vom 16. Jänner 2000 hervor. Die verantwortliche Mitwirkung sei eine Lehrtätigkeit, die die Beschwerdeführerin als Assistentin und nicht als Leiterin der Lehrveranstaltung ausgeübt habe. Leiter der Lehrveranstaltung zu sein bedeute, eigenverantwortlich zu unterrichten, die Leistungen der Studierenden allein und eigenverantwortlich zu überprüfen und Zeugnisse über die Leistungen auszustellen. Eine ständige Anwesenheit des Leiters der Universitätseinrichtung (Meisterklasse) sei nicht erforderlich. Der Feststellung der Beschwerdeführerin, dass ihr das Kollegium eine "völlig selbständige Lehre" in einem ZKF bestätigt habe, könne insofern nicht gefolgt werden, als das Kollegialorgan zwar die nachweisliche Tätigkeit in einem ZKF, nicht jedoch eine selbständige Lehrtätigkeit im für die Überstellung relevanten Zeitraum bestätigt habe (Hervorhebung im Original). Da sie keine selbständige Lehrtätigkeit erbracht habe, sei ihr Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

I. Rechtslage

1. Organisationsrecht - Akademie-Organisationsgesetz 1988 (AOG)

1.1. Im Beschwerdefall war die "Akademie der bildenden Künste in Wien" (im Folgenden kurz Akademie) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Sinn des § 75 Abs. 2 des Kunst-Organisationsgesetzes (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998 noch nicht "gekippt", sodass das Akademie-Organisationsgesetz 1988 (AOG), BGBl. Nr. 25, anzuwenden war. Das gilt auch für die in § 247f Abs. 2 BDG 1979 angesprochenen Zeiträume (ab dem WS 1988/89).

1.2. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AOG ist die Hochschule "Akademie der bildenden Künste in Wien" eine den Universitäten gleichrangige Einrichtung des Bundes. Sie dient der Pflege und Erschließung der Künste, der Kunstlehre sowie in diesem Zusammenhang auch der Forschung und wissenschaftlichen Lehre.

1.3. Im II. Abschnitt werden Regelungen betreffend die Angehörigen der Akademie getroffen.

Angehörige der Akademie sind nach § 6 Z. 1 AOG die Lehrer der Akademie. Dazu zählen nach § 7 Z. 1 die Personen mit der Lehrbefugnis für ein künstlerisches, künstlerischwissenschaftliches oder wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang oder für ein selbständiges Teilgebiet eines solchen Faches (venia docendi), das sind die in den lit. a bis e genannten Ordentlichen Hochschulprofessoren, emeritierte Ordentliche Hochschulprofessoren, Gastprofessoren, Honorarprofessoren und Hochschuldozenten sowie die in Z. 2 genannten Personen (Hochschulassistenten, Vertragsassistenten und Hochschullektoren mit den Untergruppen Bundes- und Vertragslehrer und Lehrbeauftragte), denen gemeinsam ist, dass sie (nur) eine nach Art und Umfang genau umschriebene Lehrbefugnis für ein nicht selbständiges Teilgebiet eines Faches besitzen. Die Regelung für die Hochschulassistenten ist in § 7 Z. 2 lit. a AOG getroffen.

A) § 7 Z. 2 lit. a AOG (Stammfassung) lautete:

"2. Personen mit einer nach Art und Umfang genau umschriebenen Lehrbefugnis für ein nichtselbständiges Teilgebiet eines Faches:

a) Hochschulassistenten (§ 20)

Sie stehen in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund. Wenn sie zur verantwortlichen Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen herangezogen werden, besitzen sie eine auf die Mitwirkung bezogene und durch sie begrenzte Lehrbefugnis."

B) Durch Art. I Z 9 der Novelle BGBl. Nr. 365/1990 erhielt lit. a folgende

Fassung:

"a) Hochschulassistenten (§ 20)

Sie stehen in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund. Wenn sie zur verantwortlichen Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen herangezogen werden oder mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen betraut werden, besitzen sie eine auf diese Mitwirkung bzw. diese Lehrveranstaltung bezogene und durch sie begrenzte Lehrbefugnis."

Der zweite Halbsatz des Art. II Abs. 2 dieser Novelle ordnete aber an, dass Art. I Z. 9 erst mit dem Wirksamwerden einer Regelung über die Abgeltung der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen eines Hochschulassistenten in Kraft tritt.

Die Erläuterungen zur RV zur Novelle 1990, 1240 Blg Sten Prot NR 17. GP, führen zu Art. I Z 9 auf Seite 9 Folgendes aus:

"Das Hochschullehrer-Dienstrecht (§ 184 Abs. 1 BDG 1979) sieht die Möglichkeit vor, Hochschulassistenten auch innerhalb des Dienstverhältnisses mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu beauftragen, wenn sie hiefür qualifiziert sind. Es soll künftig nicht eines eigenen Lehrauftrages bedürfen, damit Hochschulassistenten eine Lehrveranstaltung selbständig abhalten können. Diese Möglichkeit soll nunmehr auch im Organisationsrecht vorgesehen werden. Die nunmehr vorgesehene grundsätzliche Regelung setzt den zweiten Schritt der in den Verhandlungen über die Neugestaltung des 'Hochschullehrer-Dienstrechtes' besprochenen Vorgangsweise. Siehe auch § 20 Abs. 3 und Artikel II."

Der in den Erläuterungen erwähnte, durch die Novelle BGBl. Nr. 365/1990 eingefügte Absatz 3 des § 20 AOG (Hochschulassistenten und Vertragsassistenten) lautet:

"(3) Bei der Betrauung eines Hochschulassistenten mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen hat das Akademiekollegium auf die Qualifikation und auf die festgelegten Dienstpflichten des Hochschulassistenten (§ 180 BDG 1979) Bedacht zu nehmen."

Zu dieser (besoldungsrechtlichen) Regelung für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Dienstverhältnisses kam es aber letztlich erst ab 1. Oktober 1997 (siehe dazu die Ausführungen zu I.2)

1.4. Nach § 13 Abs. 1 AOG ist die Lehrbefugnis das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworbene Recht, die künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Lehre an der Akademie mittels der Einrichtungen der Akademie frei auszuüben. Eine weitere Regelung der Lehrbefugnis nach § 7 Z. 2 AOG enthält diese Bestimmung - anders als für Personen mit der Lehrbefugnis (venia docendi) nach § 7 Z. 1, denen u.a. das Recht eingeräumt wird, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen aller Art anzubieten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 AOG) - nicht.

Die Erläuterungen zur RV zur Stammfassung des AOG, 892 Blg Sten Prot NR 16. GP, Seite 30, führen dazu u.a. aus, dass die Lehrbefugnis nach Abs. 1 auch die Lehrbefugnis nach § 7 Z. 2 erfasst. Bei Lehrern mit einer eingeschränkten Lehrbefugnis im Sinne des § 7 Z. 2 solle die Lehrbefugnis nur bestimmte Lehrveranstaltungen umfassen, zu deren Abhaltung ein Lehrbeauftragter autorisiert werde oder an denen ein Hochschulassistent oder Vertragsassistent in verantwortlicher Weise mitwirke. Bei den Bundes- und Vertragslehrern solle im Ernennungsbescheid bzw. im Dienstvertrag eine nähere Aussage über die Lehrbefugnis und die Lehrverpflichtung getroffen werden.

1.5. Nach § 51 Abs. 1 AOG (in der Fassung BGBl. Nr. 270/1994) sind Studieneinrichtungen der Akademie 1. Meisterschulen,

2. Institute, 3. Kurse und Lehrgänge und 4. Veranstaltungen.

§ 52 AOG "Meisterschulen" lautet auszugsweise (Abs. 2 und 4 in der Fassung BGBl. Nr. 365/1990):

"(1) Meisterschulen werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums oder nach dessen Anhörung errichtet, benannt und aufgelassen. Sie dienen der Kunstlehre und der Erschließung der Künste in einem künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach in seinem gesamten Umfang oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches. Die Errichtung zweier oder mehrerer Meisterschulen für das gleiche Fach ist nach Maßgabe des Bedarfs zulässig.

(2) Die Leitung der Meisterschulen obliegt den für die betreffenden Fächer ernannten Ordentlichen Hochschulprofessoren oder wenn dies aus künstlerischen oder pädagogischen Gründen erforderlich ist, auch einem Gastprofessor. Die Bestellung zum Leiter einer Meisterschule erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums. Bei einem Ordentlichen Hochschulprofessor erfolgt die Bestellung gleichzeitig mit der Ernennung.

...

(4) Zum interimistischen (supplierenden) Leiter einer Meisterschule ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums ein fachzuständiger Angehöriger der Akademie gemäß § 6 Z. 1 zu bestellen. Ein interimistischer Leiter ist auch im Fall des § 38 Abs. 12 zu bestellen. Interimistische Leiter von Meisterschulen haben im Akademiekollegium Stimmrecht und sind der Gruppe der Hochschulprofessoren zuzurechnen. Wird ein ordentlicher Hochschulprofessor mit der interimistischen Leitung betraut, übt er für die Dauer der interimistischen Leitung ein zweites Stimmrecht aus. Der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer oder ein Mitglied gemäß § 27 Abs. 1 Z. 5 kann für die Dauer der Funktion oder der Mitgliedschaft nicht mit der interimistischen Leitung betraut werden."

2. BDG 1979 und Gehaltsgesetz 1956 (GehG)

2.1. Die Rechtslage bezüglich der Betrauung von Universitätsassistenten mit Aufgaben der Lehre

Nähere Bestimmungen über das Dienstrecht der Hochschullehrer (zu denen auch die Universitäts- und Hochschulassistenten gehören; letztere waren an künstlerischen Hochschulen - jetzt Universitäten der Künste tätig) enthält der 6. Abschnitt "Hochschullehrer" des BDG 1979, der durch die sogenannte Hochschullehrer-Dienstrechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 148 (mit Wirkung ab 1. Oktober 1988) völlig neu geregelt und - soweit dies für den im Beschwerdefall relevanten Zeitraum von Bedeutung ist - durch die 2. Dienstrechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr. 109 (mit Wirkung ab 1. Oktober 1997) maßgebend verändert wurde. Durch die Dienstrechts-Novelle 1999 erfolgte (ab 1. Oktober 1999) eine Neubezeichnung dieser Besoldungsgruppe als Universitätslehrer und - soweit dies hier interessiert - auch eine einheitliche Bezeichnung der Untergruppe "Universitätsassistenten"; dieser Neubezeichnung wird (auch für Zeiträume vor dem 1. Oktober 1999) gefolgt. Der Unterabschnitt A (§§ 154 ff) enthält Bestimmungen für alle Universitätslehrer, der Unterabschnitt D solche für Universitätsassistenten.

Die dienstrechtliche Stellung von Universitätsassistenten lässt sich - soweit dies für den Beschwerdefall (also für künstlerische Hochschulen - jetzt Universitäten der Künste) von Bedeutung ist - wie folgt zusammenfassen:

A) Rechtslage nach dem Hochschullehrer-Dienstrecht 1988

1. Tätigkeit eines Universitätsassistenten in der Lehre als Dienstpflicht

Das ab 1. Oktober 1988 (und damit ab Beginn des WS 1988/89) geltende Hochschullehrerdienstrecht (in der Folge als aF bezeichnet) zählte die Mitarbeit des Assistenten in der Aufgabentrias Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung zu seinen Dienstpflichten (§ 179 Abs. 1 Satz 1 BDG 1979 aF). Seine Verwendung in der wissenschaftlichen (künstlerischen) Lehre sollte sich nach seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation richten (§ 184 Abs. 1 BDG 1979 aF). Gemessen an diesen dienstrechtlich vorgegebenen Kriterien wäre es an sich möglich gewesen, sowohl die selbständige als auch die unselbständige Wahrnehmung der Lehre im Rahmen der Dienstpflichtenfestlegung (§ 180 BDG 1979 aF) für einen Universitätsassistenten vorzusehen.

Auf Grund der Verknüpfung des Dienstrechts mit dem damals geltenden Organisations- und Studienrecht - im Beschwerdefall sind nur das AOG und das KHStG von Bedeutung, so dass in der Folge nur darauf eingegangen wird - geht jedoch hervor, dass Universitätsassistenten im Rahmen ihrer Dienstpflichten damals grundsätzlich lediglich zur (abgestuften) Mitwirkung bei allen Lehrveranstaltungen, die von ordentlichen Universitätsprofessoren abzuhalten waren (das betrifft das ZKF; vgl. dazu insbesondere § 52 AOG, aber auch die Ausnahme nach dessen Abs. 4) oder abgehalten werden konnten (das betrifft die Lehrveranstaltungen in allen anderen Fächern; vgl. § 13 in Verbindung mit § 7 Z. 1 AOG) eingesetzt werden konnten. Soweit dabei eine verantwortliche Mitwirkung des Universitätsassistenten vorgesehen war, waren daran verschiedene Rechtsfolgen geknüpft (begrenzte Lehrbefugnis des Universitätsassistenten nach § 7 Z. 2 lit. a AOG - Stammfassung; dienstrechtlicher Anspruch auf Nennung im Vorlesungsverzeichnis nach § 184 Abs. 2 BDG 1979 aF sowie besoldungsrechtlicher Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung nach § 51a GehG in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996). Leiter der Lehrveranstaltung blieb aber auch in diesem Fall der Universitätsprofessor.

Der eine Dienstpflicht darstellende Einsatz des Universitätsassistenten war - soweit dies die Lehre betrifft - vom zuständigen Kollegialorgan (nach § 33 Abs. 1 Z. 2 AOG das Akademiekollegium) quantitativ festzulegen (vgl. insbesondere § 180 Abs. 1 Z. 2 sowie Abs. 4 BDG 1979 aF).

Zwar traf die Novelle des AOG, BGBl. Nr. 365/1990, die organisationsrechtlichen Vorkehrungen für die Beauftragung eines Hochschulassistenten auch innerhalb seines Dienstverhältnisses mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen - im Folgenden Assistentenlehrverpflichtung (Ausdruck von Langeder-Strasser in Ermacora-Langeder-Strasser(Hrsg), Österreichisches Hochschulrecht, Kommentierung des BDG 1979 in E II a, Anmerkung 2 zu § 180b BDG 1979) - doch wurde das Inkrafttreten dieser Bestimmung bis zum Wirksamwerden einer neuen (besoldungsrechtlichen) Abgeltungsregelung aufgeschoben (vgl. dazu näher die Darstellung der Rechtslage oben unter I.1.3.)

Diese besoldungsrechtliche Voraussetzung für die "ausgesetzte" Assistentenlehrverpflichtung brachte (an sich) das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201 durch §§ 53 und 53a GehG, die nach § 161 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. am 1. Oktober 1996 in Kraft traten. Das Inkrafttreten des neuen Abgeltungssystems, das in seiner Struktur (mit Modifikationen) auch noch heute gilt, wurde jedoch mit der Novelle BGBl. Nr. 375/1996, auf den 1. Oktober 1997 verschoben (vgl. Art I Z. 2a, 9, 10 und 28 dieser Novelle), jedoch mit diesem Wirksamkeitstermin durch die Novelle BGBl. I Nr. 109/1997 abgelöst (Art I = 2. DR-Novelle 1997, Art III: Novellierung des GehG; siehe dazu auch I.2.1.B 1.)

2. Tätigkeiten eines Universitätsassistenten in der Lehre außerhalb seiner Dienstpflichten

Die selbständige Abhaltung einer Lehrveranstaltung in einem künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Fach war für einen Universitätsassistenten grundsätzlich (vgl. als Ausnahme die in I.1.5. näher dargestellte Regelung des § 52 Abs. 4 AGO) nur auf Grund der Erteilung eines (in der Regel remunerierten) Lehrauftrages möglich. Die Abhaltung eines solchen Lehrauftrages zählte aber nicht zu den sich aus seinem Dienstverhältnis ergebenden und nach § 180 BDG 1979 aF näher zu konkretisierenden Dienstpflichten, sondern war eine Nebentätigkeit (§ 155 Abs. 4 BDG 1979 aF; vgl. dazu auch § 37 BDG 1979 und § 25 GehG). Zuständig für die Stellung von Anträgen auf Erteilung von Lehraufträgen war nach § 33 Abs. 2 Z. 11 AOG (Stammfassung bzw. Fassung BGBl. Nr. 297/1995) ebenfalls das Akademiekollegium. Die Abgeltung erfolgte nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974 (im Folgenden kurz ALP-Gesetz).

Besondere Regeln über das Ausmaß der einem Hochschulassistenten zu erteilenden (remunerierten) Lehraufträge gab es nicht. Eine gewisse Grenze war jedoch aus der sich aus § 155 Abs. 8 BDG 1979 aF ergebenden Vorrangstellung der dort ausdrücklich genannten dienstlichen Aufgaben, zu denen die Abhaltung eines remunerierten Lehrauftrages (ebenso wie die Mitwirkung an Forschungsaufträgen; vgl. dazu näher § 155 Abs. 4 BDG 1979 aF) nicht gehörte, ableitbar.

Bezogen auf das Fach, dem die Lehrveranstaltung, mit deren selbständigen Abhaltung der Universitätsassistent durch die Erteilung eines Lehrauftrages betraut wurde, zuzuordnen war, ergab sich aus dem Organisations - und Studienrecht für künstlerische Hochschulen eine Einschränkung für die Abhaltung der im KHStG mehrfach hervorgehobenen ZKF (vgl. dazu z. B. § 4 Abs. 3 sowie die §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, 24, 27 Abs. 1 und § 34 sowie die Anlage A und B zum KHStG), die den Kernbereich der jeweiligen künstlerischen Studienrichtung ausmachen. Die Ausbildung im ZKF ist mit dem traditionellen Modell der "Meisterlehre" (in ihrer je nach Art der Kunsthochschule bzw. Akademie erfolgten Ausgestaltung der Meisterschule, Meisterklasse bzw. Klasse künstlerischer Ausbildung) verbunden (vgl. dazu die EB zu § 4 der RV zum KHStG, 1214 Blg Sten Prot NR 15. GP; Seite 49). Für das ZKF ist ein eigener Typus von Lehrveranstaltungen "Einzelunterricht in zentralen künstlerischen Fächern" nach § 20 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 KHStG charakteristisch. Dazu zählt auch die Unterweisung in den ZKF der bildenden und angewandten Kunst im Rahmen von Meisterschulen und Meisterklassen, weil trotz gleichzeitiger Anwesenheit mehrerer Studierender verschiedener Ausbildungsstufen, die an der Bewältigung künstlerischer Aufgaben arbeiten, die Unterweisung stets in direktem und anhaltendem Kontakt zwischen Lehrer und Studierenden erfolgt (so die Erläuterungen 1214 Blg Sten Prot NR 15. GP, Seite 58). Die Leitung einer Meisterschule oblag jedoch nach § 52 Abs. 2 AOG (BGBl. Nr. 25/1988 - Stammfassung) dem im betreffenden Fach ernannten ordentlichen Hochschulprofessor; ein fachzuständiger Angehöriger der Akademie aus dem Kreis der Lehrer der Akademie, zu denen u. a. auch Hochschulassistenten zählten, konnte allerdings zum interimistischen (supplierenden) Leiter einer Meisterklasse bestellt werden (§ 52 Abs. 4 leg cit). Die Novelle BGBl. Nr. 365/1990 ermöglichte auch die Betrauung eines Gastprofessors mit der Leitung einer Meisterschule und regelte auch § 52 Abs. 4 AOG neu. Daraus ist abzuleiten, dass die Erteilung eines Lehrauftrages an einen Universitätsassistenten für eine einem ZKF zuzuordnende Lehrveranstaltung an einem an der Akademie eingerichteten Studium rechtlich nicht zulässig war. Derartige Lehraufträge waren daher - soweit dies hier von Interesse ist - auf die anderen künstlerischen bzw. sonstigen Fächer beschränkt.

B) Rechtlage nach der 2. DR-Novelle 1997

1. Nach der 2. DR-Novelle 1997 (Art I des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 109; die Abänderungen des BDG 1979 durch diese Novelle werden als nF bezeichnet) ist nunmehr in § 180b BDG 1979 nF neben der (stundenmäßig begrenzten) Mitwirkung (§ 180b Abs. 2 BDG 1979 nF) die auf (bestimmte) Lehrveranstaltungen bezogene "Assistentenlehrverpflichtung" (selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen als Bestandteil der Dienstpflicht) neu geregelt (§ 180b Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 nF) und gleichfalls stundenmäßig begrenzt. Nach § 180b Abs. 7 BDG 1979 nF kann ein Universitäts(Hochschul)assistent im definitiven Dienstverhältnis mit seiner Zustimmung über das im Abs. 5 festgesetzte Ausmaß hinaus mit vier weiteren Semesterstunden (das sind insgesamt maximal acht Semesterstunden) betraut werden. Aus der Terminologie (Betrauung) und der Bezugnahme auf Abs. 5, der die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen betrifft, ergibt sich, dass sich auch § 180b Abs. 7 BDG 1979 nF auf die "Assistentenlehrverpflichtung" bezieht.

Die in § 180b Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 nF festgesetzten Semesterstunden sind je nach dem Fach, dem sie zugeordnet werden können, mit einem bestimmten Prozentsatz anzurechnen, darunter Lehrveranstaltung aus einem künstlerischen oder praktischen Fach mit 75 %. (§ 180b Abs. 8 Z. 2 BDG 1979 nF). Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits durch die 2. DR-Novelle 1997 mit der Wendung "künstlerisches Fach" auch das ZKF mitumfasst war und daher Universitätsassistenten bereits ab 1. Oktober 1997 (im Rahmen ihrer Assistentenlehrverpflichtung) auch mit der Abhaltung selbständiger Lehrveranstaltungen aus einem ZKF betraut werden konnten oder dies erst durch die Neufassung des § 180b Abs. 8 Z. 2 durch die DR-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, ab 1. Oktober 1999 rechtlich ermöglicht wurde.

Die Abgeltung der "Assistentenlehrverpflichtung" ist im GehG näher geregelt. Dem Universitätsassistenten gebührt demnach für die ersten beiden Semesterstunden eine (ruhegenussfähige) Dienstzulage, für die darüber hinausgehende Stundenzahl (ebenso wie für die bloße Mitwirkung wie bisher) eine Kollegiengeldabgeltung. Demnach ist auch die Bedingung des Art II Abs. 2 der AOG-Novelle, BGBl. Nr. 365/1990 erfüllt.

2. Grundsätzlich verdrängt diese "Assistentenlehrverpflichtung" die bisherige Erteilung von remunierten Lehraufträgen an Universitätsassistenten mit einem Abgeltungsanspruch nach dem ALP-Gesetz.

Ein Lehrauftrag ist nur mehr bei einer "auswärtigen" Lehrtätigkeit (d.h. in einer anderen Fakultät, Universität oder Universität der Künste) möglich und führt zu einer modifizierten Abgeltung (siehe dazu näher § 52 Abs. 7 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 109/1997).

2.2. § 247f BDG 1979

Diese Bestimmung, die durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, eingefügt wurde und am 1. Oktober 1999 in Kraft getreten ist, lautet (auszugsweise):

"Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999 § 247f (1) Ordentliche Hochschulprofessoren gelten kraft

Gesetzes mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG an der betreffenden Universität der Künste als in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG, § 22 KUOG) übergeleitet.

(2) Ausschließlich an Universitäten der Künste verwendete Bundeslehrer sind auf ihr Ansuchen unter folgenden Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. März 2000 in die Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren, wenn jedoch an der betreffenden Universität der Künste zu diesem Zeitpunkt das KUOG bereits vollständig wirksam geworden ist, in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren überzuleiten:

1. selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien seit dem Wintersemester 1988/89 und im Ausmaß von mindestens neun Semesterstunden einer Lehrverpflichtung gemäß § 194 Abs. 1 Z. 2 lit. b im Sommersemester 1998 oder im Durchschnitt der Studienjahre 1995/96 bis 1997/98;

2. Bestätigung des zuständigen Kollegialorgans der betreffenden Universität der Künste, dass diese selbständige Lehrtätigkeit der Lehrtätigkeit eines (Ordentlichen) Universitätsprofessors gleichwertig ist und weiterhin Bedarf an dieser Lehrtätigkeit im Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien besteht.

Das Ausmaß der Lehrtätigkeit als (Ordentlicher) Universitätsprofessor ist anlässlich der Überstellung von dem für die Angelegenheiten der Universitäten der Künste zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Dabei ist vom Ausmaß der Lehrtätigkeit als Bundeslehrer in dem für die Überstellung relevanten Zeitraum auszugehen.

...

(4) Die Abs. 2 und 3 sind auch auf Universitätsassistenten an Universitäten der Künste anzuwenden."

Die Erläuterungen zur RV zur DR-Novelle 1999, 1764 Blg Sten Prot NR 20. GP, 75, verweisen auf die Ausführungen zur analogen Übergangsbestimmung in § 57 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), die gleichfalls durch diese Novelle geschaffen wurde und die Überleitung von Vertragslehrern zu Vertragsprofessoren zum Inhalt hat.

Diese Erläuterungen zu Art. III Z. 35, 36 und 42 (§ 57 und § 58 Abs. 6 VBG) auf Seite 91, lauten (auszugsweise).

"Wie schon bei § 194 BDG 1979 erwähnt, durften Bundes- und Vertragslehrer nach dem bisherigen Organisations- und Studienrecht in einem Zentralen Künstlerischen Fach nicht selbständig Lehrveranstaltungen abhalten. Die selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach war bisher grundsätzlich den Ordentlichen Hochschulprofessoren vorbehalten. Auf Grund der hohen Studentenzahlen in einigen Studienrichtungen mussten jedoch abweichend hievon auch Bundes- und Vertragslehrer sowie vereinzelt auch Hochschulassistenten und Lehrbeauftragte mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen in Zentralen Künstlerischen Fächern beauftragt werden. Diese Angehörigen des akademischen Mittelbaus haben daher im Laufe der Zeit eine Funktion übernommen, die der eines Leiters einer Klasse künstlerischer Ausbildung gleichkommt. Unter der Voraussetzung, dass sie seit zehn Jahren (einschließlich von Zeiten als Lehrbeauftragter) im Zentralen Künstlerischen Fach selbständig unterrichten, inzwischen mehr als eine halbe Lehrverpflichtung ausüben, und ihr Unterricht auch qualitativ den Anforderungen entspricht, die an die Lehrtätigkeit eines Ordentlichen Hochschulprofessors gestellt werden, sind diese Angehörige des akademischen Mittelbaus bei gleichbleibendem Bedarf auf ihren Antrag in die Gruppe der Universitätsprofessoren überzuleiten.

Wie in der mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst am 9. Juni 1998 vereinbarten Punktation festgelegt wurde, hat die Überleitung grundsätzlich in ein Dienstverhältnis als Vertragsprofessor zu erfolgen. Sofern sich der Betreffende schon in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Bundeslehrer oder Hochschulassistent befindet, ist er in ein beamtetes Dienstverhältnis als Professor überzuleiten. ...

Die Entgelt- bzw. Gehaltseinstufung muss sich auch in diesen Fällen an der Praxis orientieren, die in den Berufungsverfahren üblich ist. Der Verzicht auf die Ausschreibung und auf ein volles Berufungsverfahren ist deshalb sachgerecht, weil diese Lehrer nachweislich eine nach Inhalt, Umfang und Qualität einem Hochschulprofessor entsprechende Funktion ausüben. Mit dieser gesetzlichen Maßnahme sind die Bemühungen um die Beseitigung der Diskrepanz zwischen ausgeübter Funktion und dienstrechtlicher Stellung von Hochschullehrern als endgültig abgeschlossen zu betrachten. Die Universitäten der Künste haben dafür zu sorgen, dass weitere 'Sanierungsfälle' nicht mehr entstehen.

Neben der Frage der Änderung der Amtstitel von 'Hochschul-'

... auf 'Universitäts-...' war das Vorhaben der Überleitung von

Vertrags- und Bundeslehrern in die Gruppe der Universitätsprofessoren das zentrale Thema der Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren. Die Reaktionen reichen von entschiedener Zustimmung bis hin zu entschiedener Ablehnung. In den ablehnenden Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass damit Lehrer ohne öffentliche Ausschreibung und ohne Berufungs- bzw. Habilitationsverfahren in die höchste Universitätslehrer-Kategorie gehoben würden. Es sei nicht garantiert, dass die Qualität der Unterrichtstätigkeit jedes dieser Lehrer den Anforderungen entspreche, die man an einen Hochschulprofessor stellen müsse. Außerdem seien die geforderte Zehnjahresfrist und das Mindestausmaß von neun Semesterstunden zu starr, dieses Mindestausmaß für Assistenten sei überdies nach der bisherigen Rechtslage nicht erreichbar. Schließlich seien nicht wenige Assistenten zwar tatsächlich selbständig in der Lehre tätig, formal seien sie jedoch nur als an Lehrveranstaltungen eines Ordentlichen Hochschulprofessors 'verantwortlich mitwirkend' ausgewiesen.

Dem ist zu entgegnen, dass die für eine Überleitung in Betracht kommenden Lehrer vom zuständigen Kollegialorgan der betreffenden künstlerischen Hochschule seit zehn und mehr Jahren mit selbständiger Lehre und mit Aufgaben betraut worden sind, die sich inhaltlich und vom Umfang her nicht von denen eines Ordentlichen Hochschulprofessors unterscheiden. Der vorliegende Gesetzestext sichert den betreffenden Universitäten der Künste das Recht, überträgt ihnen aber auch die Pflicht, alle Ansuchen von Vertrags- und Bundeslehrern sowie Hochschulassistenten um Überleitung in ein Dienstverhältnis als Vertragsprofessor (Universitätsprofessor) zu prüfen und insbesondere zu entscheiden, ob die bisherige Lehrtätigkeit dieser Vertrags- oder Bundeslehrer bzw. Hochschulassistenten nach Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Lehrtätigkeit entspricht, wie sie von einem Ordentlichen Hochschulprofessor erwartet werden muss. Überdies muss von der Universität der Künste geprüft werden, ob nach dieser Lehrtätigkeit weiterhin Bedarf besteht. Eine Lockerung der Zehnjahresfrist für die Überleitung würde das Problem nur verschieben, aber nicht lösen; ein Unterschreiten der geforderten Lehrtätigkeit von neun Semesterwochenstunden (halbe Lehrverpflichtung) würde den Bedarf nach der Universitätsprofessorenplanstelle ernsthaft in Frage stellen.

Diese Überleitungsbestimmung gilt auch für Lehrer, die eine solche Lehrtätigkeit in einem gleichzuhaltenden Fach der seinerzeit nach AHStG geregelten Lehramtsstudien (Musikerziehung, Bildernische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten und Werken) erfüllen."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Überleitung in die Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren nach § 247f Abs. 2 BDG 1979 durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit § 52 AOG sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts führt die Beschwerdeführerin aus, es sei im Beschwerdefall nur die für die Überleitung erforderliche Selbständigkeit ihrer Lehrtätigkeit umstritten. Das Weisungsrecht bestehe - ausgenommen in dem durch Art 17 StGG erfassten Bereich - auch auf Universitätsebene. Dazu gehöre zweifellos auch ein Dienstauftrag über die Abhaltung einer Lehrveranstaltung. Dem weisungsgemäß handelnden Beamten dürfe es nicht zum Nachteil gereichen, wenn Formvorschriften oder Zuständigkeitsabgrenzungen nicht vollständig eingehalten worden seien. Die Auffassung der belangten Behörde, dass eine selbstständige Lehrtätigkeit ohne die erforderliche Autorisierung unbeachtlich sei, sei daher verfehlt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend, es sei weder festgestellt noch erhoben worden, inwieweit ihr bei den Lehrveranstaltungen Vorgaben gemacht worden seien, die über die allgemeingültigen rechtlichen Rahmenbedingung hinausgegangen seien, inwieweit sie angeleitet oder überwacht und wie bei der Benotung vorgegangen worden sei. Der bloße Hinweis auf die "Angaben der Akademie" sei völlig untauglich, weil darin zum einen die Wiedergabe einer Rechtsmeinung liege, zum anderen die belangte Behörde aber verpflichtet gewesen wäre, selbständig Erhebungen vorzunehmen, die Beweise zu würdigen und daraus zu konkrete Tatsachenannahmen zu gelangen. Sie habe dazu offenbar keine Erhebungen durchgeführt. Jedenfalls sei der Beschwerdeführerin kein Parteiengehör zu Beweisergebnissen über konkrete und einzelne Tatsachen gewährt worden. Sie habe im Verwaltungsverfahren ausdrücklich geltend gemacht, dass durch die Vorgangsweise der Universität ein falsches Bild über die von ihr abgehaltene Lehre vermittelt worden sei. Umso mehr wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, Erhebungen durchzuführen und ihr Parteiengehör zu gewähren. Hätte die belangte Behörde diese Verfahrensfehler vermieden, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass die Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin durch volle Selbständigkeit gekennzeichnet gewesen sei, wie sie dies auch behauptet habe.

Im Übrigen sei unklar geblieben, welche Folgen die belangte Behörde an die Bekundung des Akademiekollegiums geknüpft habe. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin komme einer solchen Bekundung kein endgültig verbindlicher Charakter zu. Werde vom Kollegium gesetzwidrig die Bestätigung nicht erteilt, habe dies die belangte Behörde zu korrigieren; andernfalls läge ein Widerspruch zu Art. 19 B-VG (Bindung oberster Organe) vor. Dies gelte jedenfalls für die Beurteilung der Selbständigkeit einer Lehrtätigkeit, weil es hier um das Vorliegen eines Faktums gehe. Sollte der angefochtene Bescheid auf der Rechtsauffassung beruhen, dass ihr Überleitungsantrag allein schon mangels einer Bestätigung der Selbständigkeit ihrer Lehrtätigkeit durch das Akademiekollegium abzuweisen gewesen sei, liege darin eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit.

2.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:

2.2.1. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Überleitungsantrag der Beschwerdeführerin im Ergebnis mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin keine selbständige Lehrtätigkeit in einem ZKF erbracht habe und daher nicht die Voraussetzungen nach § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 erfülle. Sie geht dabei von der (Rechts)Auffassung aus, dass diese Voraussetzung in jedem Fall nur auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung oder nach Autorisierung durch die zuständige akademische Behörde erfüllt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe nach den Angaben der Akademie (nur) eine Lehrtätigkeit als Assistent in verantwortlicher Mitwirkung, nicht aber als Leiter der Lehrveranstaltung ausgeübt. Das Akademiekollegium habe in seiner Sitzung vom 18. Jänner 2000 die nachweisliche Lehrtätigkeit in einem ZKF, nicht jedoch eine selbständige Lehrtätigkeit in dem relevanten Zeitraum bestätigt.

2.2.2 .Was das Beschwerdevorbringen zum Verhältnis belangte Behörde - Akademiekollegium in Bezug auf die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung nach § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 betrifft, ist nach der Systematik des Gesetzes davon auszugehen, dass das Vorliegen einer selbständigen Lehrtätigkeit nach der genannten Bestimmung ein eigenständiges Tatbestandselement ist, an dem die Bestätigung des zuständigen Kollegialorgans nach § 247f Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 bloß anknüpft. Die Bestätigung nach Z. 2 bezieht sich ihrem Inhalt nach nämlich nur auf die Gleichwertigkeit dieser selbständigen Lehrtätigkeit (im Sinn der Z. 1) mit der Lehrtätigkeit eines (Ordentlichen) Universitätsprofessors und den für diese Tätigkeit weiterhin gegebenen Bedarf. Die Voraussetzungen nach § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 sind daher von der belangten Behörde selbständig (und abschließend) zu prüfen. Das schließt aber nicht aus, dass das (universitäre) Kollegialorgan die Voraussetzungen nach Z. 1 als Vorfrage (zunächst und vorläufig) selbständig beurteilt und das Ergebnis dieser Beurteilung den von ihm nach Z. 2 zu prüfenden Kriterien (Gleichwertigkeit; Bedarf) zugrunde legt; dies kann auch dazu führen, dass das Kollegialorgan, wenn es (in seiner vorläufigen Beurteilung) zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen nach Z. 1 nicht vorliegen, gar nicht die Kriterien nach Z. 2 prüft und dies der belangte Behörde mitteilt, wie dies im Beschwerdefall geschehen ist. Die belangte Behörde kann sich dieser Beurteilung anschließen, wenn sie diese für zutreffend hält. Kommt sie allerdings in bezug auf die Voraussetzungen nach Z. 1 zu einem anderen Ergebnis, hat sie dies dem Kollegialorgan mitzuteilen, das in diesem Fall jedenfalls eine Prüfung der Voraussetzungen nach Z. 2 vorzunehmen hat.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage trifft daher der Einwand der Beschwerdeführerin zum Verhältnis der belangten Behörde und des Akademiekollegiums bei der Prüfung der Voraussetzung nach § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 nicht zu. Der Beschwerdeführerin ist zwar einzuräumen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides Anlass zu Missverständnissen geben kann. Ihr lässt sich aber nicht entnehmen, dass sich die belangte Behörde an die Beurteilung des Kollegialorgans gebunden erachtet hat. Ihre Berufung auf die "Angaben der Akademie" zur hier strittigen Frage ist (auch vor dem Hintergrund der Begründung des Akademiekollegiums in seiner Stellungnahme vom 18. Jänner 2000, das sich gleichfalls auf das Fehlen einer entsprechenden Beauftragung durch das zuständige Organ beruft) vielmehr so zu verstehen, dass sie diese Stellungnahme als Beweis dafür gewertet hat, dass die Beschwerdeführerin den von der Behörde für die Bejahung einer selbständigen Lehrtätigkeit als rechtserheblich angesehenen Sachverhalt (Vorliegen einer entsprechenden Dienstpflichtenfeststellung oder "sonstige Autorisierung" durch das zuständige Kollegialorgan) nicht erfüllt hat. Folgerichtig stützt die belangte Behörde daher die Abweisung auf die Nichterfüllung des § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979.

Das auf diese Einschätzung der Lehrtätigkeit zurückzuführende Unterbleiben einer Bestätigung (Meinungsäußerung) des Akademiekollegiums zu den beiden in Z. 2 genannten Kriterien ist von der belangten Behörde nicht als Abweisungsgrund nach § 247f Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 herangezogen worden. Es ist daher im Beschwerdefall nicht weiter auf die Frage der Rechtsnatur einer (positiven oder negativen) "Bestätigung" nach Z. 2 und deren allfällige Bindungswirkung einzugehen.

2.2.3. Was den im Beschwerdefall allein maßgebenden Begriff "selbständige Lehrtätigkeit" im Sinn des § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 betrifft, ist strittig, ob auf eine formelle (so die belangte Behörde) oder eine materielle Betrachtung (so letztlich die Beschwerdeführerin) abzustellen ist.

Der strittige Begriff wird in der Übergangsbestimmung des § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 nicht definiert. Der Wortlaut lässt beide Betrachtungen zu.

Die Auffassung der belangten Behörde (Maßgeblichkeit einer entsprechenden Dienstpflichtenfestlegung oder "Autorisierung" durch die zuständige akademische Behörde) trifft auf Grund folgender Überlegungen zu:

Nach den Erläuterungen liegt der Zweck des § 247f  BDG 1979 darin, einen mit der Rechtslage nicht übereinstimmenden faktischen Zustand an Universitäten der Künste (langjähriger Einsatz von Bundeslehrern und Universitätsassistenten in einer selbständigen Lehrtätigkeit in einem ZKF, die an sich - jedenfalls grundsätzlich - Universitätsprofessoren vorbehalten war) dahingehend zu sanieren, dass die dienstrechtliche Stellung dieser Personen mit der ihnen jahrelang (wenn auch rechtswidrig) übertragenen Funktion (Wahrnehmung von Aufgaben von Universitätsprofessoren) in Einklang gebracht werden soll. Die Erläuterungen sprechen in diesem Zusammenhang zum einen davon,

dass "vereinzelt auch Hochschulassistenten ... mit der

selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen in Zentralen Künstlerischen Fächern beauftragt" wurden. Andererseits wird in Auseinandersetzung mit Einwendungen im Begutachtungsverfahren in bezug auf den größten von der Überleitung betroffenen Personenkreis (Lehrer) ausdrücklich von der (langjährigen) Betrauung mit einer solchen Tätigkeit durch das "zuständige Kollegialorgan" gesprochen.

Das gilt mangels jeglichen Ansatzes für eine gerechtfertigte davon abweichende Betrachtung auch für die Gruppe der Universitätsassistenten: für diese kommt im fraglichen Beurteilungszeitraum eine formelle (wenn auch rechtswidrige) Betrauung durch das Akademiekollegium mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im ZKF in Form einer entsprechenden Dienstpflichtfestlegung nach § 180 Abs. 3 in Verbindung mit § 184 BDG 1979 in der Fassung der Hochschullehrer-Dienstrechtsnovelle 1988 bzw. eine solche nach den §§ 179 Abs. 2, 180 und 180b in Verbindung mit § 155 Abs. 8 BDG 1979 in der Fassung der 2. DR-Novelle 1997 und/oder (insbesondere während der Geltung der Hochschullehrer-Dienstrechtsnovelle 1988) die Erteilung eines entsprechenden Lehrauftrags durch dieses Organ in Betracht. Die (bloß) "verantwortliche Mitwirkung" eines Universitätsassistenten (Hochschulassistenten) im Beobachtungszeitraum an einer das ZKF betreffenden Lehrveranstaltung eines Universitätsprofessors (Hochschulprofessors), die bestimmte dienst- und besoldungsrechtliche Konsequenzen nach sich zog (vgl. dazu I.2.1.A 1) reicht nicht dafür aus, den Universitätsassistenten als mit der selbständigen Abhaltung dieser Lehrveranstaltung betraut anzusehen. In diesem Fall bleibt formell der Universitätsprofessor (Hochschulprofessor) Leiter dieser Lehrveranstaltung und werden Zeugnisse über diese Lehrveranstaltung auch von ihm ausgestellt. Darauf, in welchem Ausmaß der Universitätsprofessor seine Leitungsfunktion tatsächlich wahrnimmt, kommt es dabei nicht an.

Für das Abstellen auf einen derart formalisierten (wenn auch im Beobachtungszeitraum rechtswidrigen) Betrauungsakt des zuständigen Kollegialorgans (Akademiekollegium) spricht ferner, dass diesem Organ auch im Fall des Habilitationsverfahrens bzw. Berufungsverfahrens, das im Fall der Überleitung nach § 247f Abs. 2 BDG 1979 entfällt (zur Qualifikation der Überleitung als Fall der Ernennung, auf die - ausnahmsweise - bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, siehe das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2000/12/0130), die Beurteilung einer entsprechenden Eignung zukommt (vgl. dazu näher § 14 Abs. 3 und § 19 AOG). Da bei einer Durchschnittsbetrachtung davon ausgegangen werden kann, dass die Betrauung eines Universitätsassistenten mit einer selbständigen Lehrtätigkeit in einem ZKF nur nach einer entsprechenden Prüfung seiner Eignung (mit allfälliger nachträglicher Kontrolle während einer solchen mehrjährigen Verwendung) erfolgte, stellt diese aus Anlass des "Betrauungsaktes" vorgenommene Eignungsprüfung des betroffenen Universitätsassistenten gleichsam ein Surrogat für eine entsprechende Eignungsprüfung aus Anlass eines Habilitations- bzw. Berufungsverfahrens dar.

Schließlich spricht auch die relativ kurze Zeit zwischen dem Inkrafttreten des § 247f BDG 1979 (1. Oktober 1999) und dem gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss seines Vollzugs (bis 1. März 2000) unter Zugrundelegungen der erforderlichen Verfahrenschritte (Zeitpunkt der Antragstellung, Befassung des zuständigen akademischen Organs, allenfalls Ernennungsverfahren unter Einschaltung des Bundespräsidenten oder Abweisung des Antrags auf Überleitung durch die belangte Behörde) für eine formalisierte Beurteilung des Erfordernisses der selbständigen Lehrtätigkeit in einem ZKF, weil nur in diesem Fall - bei durchschnittlicher Betrachtung - eine (positive oder negative) Erledigung eines Überleitungsantrages nach § 247f Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BDG 1979 in dieser kurzen Zeit unter Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens gewährleistet erscheint. Die von der Beschwerdeführerin vertretene materielle Beurteilung der Selbständigkeit der Lehrtätigkeit (die ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse bei Durchführung der in Betracht gezogenen Lehrveranstaltungen abstellt) stellte dies hingegen nicht ausreichend sicher, zumal wegen des relativ weit zurückreichenden Beurteilungszeitraums im Streitfall mit erheblichen Beweisschwierigkeiten zu rechnen wäre, die zu einer nicht unerheblichen Verfahrensdauer führten.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass eine (formelle) Betrauung der Beschwerdeführerin mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen (im erforderlichen Ausmaß) im ZKF während des in § 247f Abs. 2 BDG 1979 vorgesehenen Beobachtungszeitraums durch das Akademiekollegium weder in Form einer entsprechenden Dienstpflichtenfestlegung noch durch die Erteilung entsprechender Lehraufträge erfolgte. Die bestätigte "verantwortliche Mitwirkung" an derartigen Lehrveranstaltungen reicht für die Erfüllung des in § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 normierten Tatbestandes nicht aus.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr.333.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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