RS OGH 1996/6/25 4Ob595/95, 1Ob43/97y, 7Ob301/97h, 3Ob233/97d, 6Ob159/98w, 6Ob265/98h, 7Ob272/01b, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

ABGB §358 III
ABGB §880a A
ABGB §1299 C
ABGB §1299 D

Rechtssatz

Bei einer mehrseitigen offenen Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages hat der Treuhänder für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben (hier: den Kaufpreis entgegenzunehmen, daraus die in den Verträgen vorgesehenen Zahlungen zu leisten, die Freistellung von Pfandrechten durchzuführen und den, nach Abzug bestimmter Zahlungen verbleibenden Restkaufpreis nach Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und hypothekarischer Sicherstellung des Kreditgebers und Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers an die Verkäuferin auszuzahlen) einzustehen; nicht jedoch gehört es zu seinen Obliegenheiten (als Treuhänder), das gültige Zustandekommen des Vertrages oder dessen Weiterbestehen zu garantieren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 595/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 595/95
  • 1 Ob 43/97y
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 43/97y
    nur: Nicht jedoch gehört es zu seinen Obliegenheiten (als Treuhänder), das gültige Zustandekommen des Vertrages oder dessen Weiterbestehen zu garantieren. (T1)
  • 7 Ob 301/97h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 301/97h
    Vgl auch
  • 3 Ob 233/97d
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 3 Ob 233/97d
    nur: Bei einer mehrseitigen offenen Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages hat der Treuhänder für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben (hier: den Kaufpreis entgegenzunehmen, daraus die in den Verträgen vorgesehenen Zahlungen zu leisten, die Freistellung von Pfandrechten durchzuführen und den, nach Abzug bestimmter Zahlungen verbleibenden Restkaufpreis nach Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und hypothekarischer Sicherstellung des Kreditgebers und Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers an die Verkäuferin auszuzahlen) einzustehen. (T2) Veröff: SZ 71/12
  • 6 Ob 159/98w
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 159/98w
    Auch; nur T1; nur T2 nur: Der Treuhänder hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben (hier: den Kaufpreis entgegenzunehmen) einzustehen. (T3)
  • 6 Ob 265/98h
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 265/98h
    Vgl; Beisatz: Es kommt darauf an, wozu sich der Treuhänder im konkreten Fall verpflichtet hat. Insoweit hat der Treuhänder auch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben einzustehen. (T4)
  • 7 Ob 272/01b
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 272/01b
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 119/05h
    Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 119/05h
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 1/08s
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 1/08s
    Vgl auch; Beisatz: Der Notar hat als mehrseitiger Treuhänder die Interessen aller Beteiligten zu wahren, insbesondere auch darauf zu achten, dass unnötige Gebührenpflichten vermieden werden. (T5); Beisatz: Hier: Doppeltes Anfallen der Pfandrechtseintragungsgebühr. (T6)
  • 7 Ob 111/08m
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 111/08m
    Auch
  • 4 Ob 28/09k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 28/09k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Eine abstrakte Garantie für den Erfolg seiner Bemühungen (hier für die Erfüllung der zugrunde liegenden Verträge) müsste gesondert vereinbart sein. (T7); Veröff: SZ 2009/48
  • 1 Ob 168/10b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 168/10b
    nur T2; Beis wie T4
  • 22 Os 1/14h
    Entscheidungstext OGH 11.11.2014 22 Os 1/14h
    Auch; Beisatz: Im Fall der mehrseitigen offenen Treuhandschaft ergibt sich aus dem Willen der Parteien und dem dem Geschäft immanenten Zweck, dass der Treuhänder grundsätzlich nicht nur die Interessen des Käufers, sondern naturgemäß auch die des Verkäufers zu wahren hat. (T8)
  • 9 Ob 87/16h
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 87/16h
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Der Inhalt der Treuhandschaft richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen und der Parteienabsicht. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104573

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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